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12. Januar 2024
Welche rechtlichen Änderungen bringt 2024 für Vermittler?

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Welche rechtlichen Änderungen bringt 2024 für Vermittler?

Starker Anstieg der Beitragsbemessungs- und der Versicherungspflichtgrenze

Im Oktober 2023 hat die Bundesregierung die Verordnung der Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2024 beschlossen. Darin ist ein Anstieg sowohl der Beitragsbemessungsgrenze als auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgesehen. Die Beitragsbemessungsgrenze soll um 3,8% und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch „Versicherungspflichtgrenze“ genannt) um 4,1% erhöht werden. Demnach müssen Angestellte 2024 deutlich mehr verdienen, um sich frei zwischen der GKV und der privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden zu können. Mit dem neuen Jahr steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600 Euro auf 69.300 Euro. Damit hat sich diese Entgeltgrenze seit 2013 um etwa 33% bzw. von 52.200 Euro auf 69.300 Euro erhöht. So wird der Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, weiter eingeschränkt. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zudem von 59.850 Euro auf 62.100 Euro.

Änderung der Regionalklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung wird es im neuen Jahr Änderungen geben. 2024 ändern sich bei der Haftpflichtversicherung die Regionalklassen in 76 Zulassungsbezirken. Durch die Regionalklassen wird bestimmt, wie hoch die Versicherungsprämie im folgenden Jahr zu bemessen ist. Je niedriger die Klasse, desto günstiger fällt die Prämie aus. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass auch andere Faktoren in die Prämienberechnung einfließen. Aus diesem Grund kann die Kfz-Versicherung für einzelne Versicherte unter Umständen trotz einer günstigeren Regionalklasse teurer werden.

Im neuen Jahr steigen für etwa 3,8 Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer in 45 Bezirken die Klassen. Dadurch könnte es zu Prämienerhöhungen kommen. Auf der anderen Seite ist für etwa 2,2 Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer mit einer günstigeren Einstufung der Klassen zu rechnen. Für die restlichen 336 Bezirke mit etwa 36,4 Millionen Kfz-Versicherten bleibt die Klasseneinstufung wie im Vorjahr.

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Bild: © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

 
Ein Artikel von
Jens Reichow
Björn Thorben M. Jöhnke