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27. Februar 2020
Wenn Papa die KV klarmacht: Arglist bei „blindem“ Unterschreiben

Wenn Papa die KV klarmacht: Arglist bei „blindem“ Unterschreiben

Wer einen Versicherungsvertrag „ins Blaue hinein“ unterschreibt, handelt arglistig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall entschieden, in dem der Vater für den Sohn die Gesundheitsfragen in einem Antrag auf Krankenversicherung ausgefüllt hat.

Es ist sicher kein Einzelfall. Gerade bei jungen Erwachsenen reden hin und wieder noch die Eltern bei der Frage nach dem richtigen Versicherungsschutz mit. Wenn es jedoch an das Ausfüllen der Anträge geht, kann es ratsam sein, als erwachsenes Kind selbst die Verantwortung zu übernehmen, wie ein Fall zeigt, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde. Geht es – wie hier – um eine Krankenversicherung, also auch um das richtige Beantworten von Gesundheitsfragen, dann sollte der Versicherungsnehmer diese lieber selbst beantworten, um nicht zu riskieren, im Nachhinein den Versicherungsschutz zu verlieren.

Vater beantwortet Gesundheitsfragen

Im konkreten Fall füllte ein Vater für seinen Sohn den Antrag auf eine private Krankenversicherung aus, den ihm ein Versicherungsvertreter vorgelegt hatte. Dabei beantwortete er alle Gesundheitsfragen mit Nein. Der Sohn unterschrieb den Antrag, ohne die Angaben nochmals zu überprüfen.

Anfechtung der Krankenversicherung wegen arglistiger Täuschung

Später focht der Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und lehnte die Leistung ab. Der Sohn habe im Antrag eine falsche Erklärung abgegeben. Der Versicherer argumentierte, dass der Versicherungsnehmer seit Längerem Asthma habe, was er im Antrag hätte angeben müssen. Zudem sei erst kurz vor Antragsannahme eine Behandlung wegen einer Schwellung am Hals erfolgt, die er ebenfalls verschwiegen habe.

Unterzeichner macht sich Erklärungen im Versicherungsantrag „zu eigen“

Das Gericht wies die Klage des Versicherungsnehmers auf Fortbestehen des Krankenversicherungsvertrages ab. Die Vorerkrankung mit Asthma sowie die Behandlung der Schwellung bezeichnete das Gericht als unstreitig. Somit habe der Unterzeichnende die Versicherung arglistig getäuscht. Ob auch der Vater arglistig handelte und ob dieser zurechenbar gewesen sei, sei unerheblich. Durch die Unterzeichnung des Antrages habe sich der Kläger die darin enthaltenen Erklärungen zu eigen gemacht.

Unterschreiben ohne Überprüfung „ins Blaue hinein“

Für die Annahme eines arglistigen Verhaltens reiche es aus, wenn der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der eigenen Unkenntnis Angaben „ins Blaue hinein“ macht. Im hier vorliegenden Fall habe der Kläger unterschrieben, ohne die Angaben auf Richtigkeit zu prüfen. Ausschlaggebend sei für das Gericht die Tatsache, dass erst aktuell eine ärztliche Behandlung erfolgt war. Unter diesen Umständen und weil damit eine MRT-Untersuchung verbunden war, welche die Möglichkeit einer schwereren Krankheit zumindest denkbar macht, hätte der Versicherungsnehmer nicht „blind“ unterschreiben dürfen, auch wenn er seinem Vater vertraute. (tos)

OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2019, Az.: I-20 U 102/19

Bild: © Elnur – stock.adobe.com

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