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22. Juli 2022
Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Kundenbewertungen

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Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Die Nichterfüllung der gesetzlich geregelten Pflichten kann zu Verstößen gegen das Lauterkeitsrecht führen. Es drohen damit Abmahnungen von Mitbewerbern. Zweck der neuen Hinweis- und Informationspflichten ist, den Verbraucherschutz an die veränderten Anforderungen der neuen Medien anzupassen und vor allem Online-Marktplätze transparenter zu gestalten. Der neue § 5b UWG neue Fassung regelt, welche Informationen aus Sicht des Gesetzgebers für den Verbraucher als wesentlich anzusehen sind.

Auch für Vermittler ist die neue Informationspflicht im Hinblick auf eine Überprüfung der Echtheit von Kundenbewertungen zentral. Bewertungen von Verbrauchern stellen eine zunehmend wichtige Informationsquelle für die Kaufentscheidung dar. Sie erwarten dabei zu Recht, dass solche Bewertungen auch tatsächlich von anderen Verbrauchern stammen. Auch haben Vermittler als Webseiten­betreiber großes Interesse an zahlreichen positiven Rezensionen. Jedoch haben viele Webseitenanbieter in der Vergangenheit versucht, die eigenen Dienstleistungen besser darzustellen, als es in Wirklichkeit durch die Kunden getan wird. Aufgrund der bedeutenden Rolle von Kundenbewertungen sollen diese in Zukunft transparenter werden. Die neue Regelung hierzu findet sich in § 5b Abs. 3 UWG neue Fassung: „Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben, als wesentlich.“

Unternehmer, die eigene Kundenbewertungen veröffentlichen, müssen in Zukunft darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die diese bewerteten Waren oder Dienstleistungen erworben und genutzt haben. Findet keine Überprüfung statt, muss auch darüber informiert werden. Werden vom Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergriffen, so muss er darüber informieren, welche Prozesse und Verfahren er der Überprüfung zugrunde legt. Der Unternehmer muss darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucherbewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucher­bewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlicht worden sind, besteht die Pflicht nicht.

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke