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22. Juli 2022
Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Kundenbewertungen

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Wettbewerbsrecht: Informationspflichten bei Kundenbewertungen

Einbindung von Bewertungsplattformen

Jedoch ist dabei ungeklärt, was gelten soll, wenn Unternehmen Kundenbewertungen von entsprechenden Bewertungsplattformen wie zum Beispiel „Provenexpert“ mittels sogenannter „Widgets“ auf ihrer Website einbinden. Für das Bestehen der vorbezeichneten Informationspflichten in diesen Fällen spricht jedoch Folgendes: Die neue Transparenzpflicht nach § 5b Abs. 3 UWG neue Fassung wird ergänzt durch weitere Vorschriften, die zur Redlichkeit und Verlässlichkeit von Kundenbewertungen führen sollen. Dazu sieht das UWG nun in Nr. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zwei neue Schwarze Klauseln vor:

  • Nr. 23b: Unlauter und verboten ist „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen“.
  • Nr. 23c: Unlauter und unzulässig ist „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“.

Demnach bestehen diese Prüfpflichten also zwangsläufig, sobald überhaupt Bewertungen auf der eigenen Website dargestellt bzw. eingebunden werden, wenn es sich nicht nur um reine Verlinkungen handelt. Denn klar ist, dass Unternehmen Bewertungen einbinden, um dadurch Authentizität gegenüber etwaigen neuen Kunden zu generieren, um diese sodann als Neukunden gewinnen zu können. Aus diesem Grunde entsteht diese Informationspflicht dann, wenn der Unternehmer Bewertungen überhaupt einbindet. Allenfalls ein Hinweis des Unternehmers, dass die Bewertungen von ihm selbst nicht auf „Echtheit“ geprüft werden, lässt die neue Prüfpflicht bestenfalls entfallen.

Fazit und Hinweis für die Vermittlerpraxis

Nun steht bereits die nächste Reform des UWG mit brisanten und sehr praxisrelevanten Änderungen bevor, während Unternehmen, Vermittler und auch Gerichte noch mit der letzten UWG-Reform zu kämpfen haben. Aus der neuesten Reform geht hervor, dass die Stellung der Verbraucher weiter verbessert werden soll. Unter anderem geht es hierbei um die Schaffung von mehr Transparenz. Vermittler sollten dabei insbesondere die Informationspflichten im Rahmen von Kundenbewertungen beachten. Hierbei empfiehlt es sich auch bei eingebundenen Kundenbewertungen von externen Bewertungsplattformen auf der eigenen Website einen Hinweis zu platzieren, ob und wie eine Überprüfung der Echtheit hinsichtlich Kundenbewertungen vorgenommen wird. Alles in allem sollten sich Unternehmen mit den wichtigen Neuerungen intensiv beschäftigen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um etwaigen Abmahnungen zuvorzukommen.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 07/2022, S. 118 f., und in unserem ePaper.

Bild: © meeboonstudio – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Björn Thorben M. Jöhnke