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8. April 2016
Wettbewerbszentrale moniert 14 Wettbewerbsverstöße von Krankenkassen

Wettbewerbszentrale moniert 14 Wettbewerbsverstöße von Krankenkassen

Die Wettbewerbszentrale hat im ersten Quartal dieses Jahres 20 Fälle zu Werbeaktivitäten von Krankenkassen bearbeitet. Dabei hat sie in 14 Fällen Wettbewerbsverstöße beanstandet, die meisten wegen irreführender Werbung oder unlauterem Verhalten.

Der Schwerpunkt der Beanstandungen bei den Krankenkassen lag nach Angaben der Wettbewerbszentrale – eine Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb – im ersten Quartal 2016 auf irreführender Werbung, beispielsweise in Bezug auf Zusatzleistungen. So versprach beispielsweise eine AOK „Ab jetzt noch mit mehr Leistungen“ und erwähnte in diesem Zusammenhang die jährliche professionelle Zahnreinigung, verschwieg aber, dass die Kosten nur bis zu einer Höhe von 40 Euro übernommen werden. Dieser Betrag deckt die vom Zahnarzt in Rechnung gestellten Kosten aber regelmäßig nicht ab. Weiteres Beispiel: Eine Betriebskrankenkasse suggerierte dem Interessierten mittels eines Beitragsrechners, sie übernehme die Kosten für Extraleistungen (z. B. homöopathische Arzneimittel) in unbegrenzter Höhe, wies aber nicht darauf hin, dass die Kosten laut Satzung auf 200 Euro pro Kalenderjahr begrenzt sind. In beiden Fällen verpflichteten sich die Kassen gegenüber der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung. In einem anderen Fall wird die Wettbewerbszentrale gegen eine AOK Klage einreichen, die – nach Auffassung der Wettbewerbszentrale zu Unrecht – mit der Aussage warb, „16 Pluspunkte“ (unter anderem Gesundheitsnavigator, erweiterte Haushaltshilfe, Hilfe bei Behandlungsfehlern) gebe es nur bei ihr.

Statt Zusatzbeitrag „Variobeitrag“

Ein weiteres Beispiel der Wettbewerbszentrale: Eine Betriebskrankenkasse „schönte“ den bei Versicherten unbeliebten Zusatzbeitrag und bezeichnete ihn als „Variobeitrag“. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale lässt dies den Verbraucher im Unklaren über den Charakter dieses von ihm zu zahlenden Beitrages. Das Landgericht Frankfurt hat hier eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Krankenkasse die weitere Verwendung dieses Begriffes untersagt wurde (LG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2016, Az.: 3-.06 O 19/16, nicht rechtskräftig).

Aggressive geschäftliche Handlungen

Neben den Fällen irreführender Werbung waren laut Wettbewerbszentrale auch sogenannte aggressive Geschäftspraktiken von Krankenkassen ein Thema (§ 4a UWG): So forderte eine Krankenkasse den Versicherten nach dessen Kündigung auf, Kontakt mit ihr aufzunehmen, damit man einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren könne. Die Kündigungsbestätigung wurde erst auf ausdrückliches Verlangen des Versicherten übermittelt. Diese ist aber zwingend notwendig, um eine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse begründen zu können und muss von Gesetzes wegen innerhalb kurzer Frist ausgestellt werden. Durch die verzögerte Kündigungsbestätigung wurde der Wechsel des kündigenden Mitglieds in eine andere Krankenkasse erschwert. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Praxis und erhielt daraufhin die geforderte Unterlassungserklärung.

Unlautere Versichertenakquise

Weiteres Beispiel: Gegen eine Betriebskrankenkasse hat die Wettbewerbszentrale im Februar Klage beim Landgericht Konstanz eingereicht (Az.: 9 O 6/16 KfH). Die Wettbewerbszentrale will der Krankenkasse untersagen lassen, sowohl bei Verbrauchern ohne deren Einwilligung anzurufen, um für eine Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse zu werben, als auch die Mitgliedschaft in dieser Krankenkasse zu bestätigen oder die Mitgliedschaft gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse ohne Wissen und Wollen des angerufenen Versicherungsnehmers zu kündigen. Aufgefallen waren die Aktivitäten der Kasse, weil zahlreiche Versicherte sich wunderten, als sie Kündigungsbestätigungen ihrer Krankenkasse erhielten – weder hatten sie eine Kündigung ausgesprochen noch stammten die Unterschriften auf den angeblichen Kündigungsschreiben von den Versicherten. Die Betriebskrankenkasse hatte offensichtlich die telefonisch erteilte Einwilligung der Versicherten zur Zusendung von Informationsunterlagen genutzt, um gleich den Eintritt in ihre Krankenkasse zu bestätigen und die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse zu kündigen. (kb)