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30. Dezember 2025
Wichtige Rechtspflichten bei der Vermittlung von Fondspolicen

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Wichtige Rechtspflichten bei der Vermittlung von Fondspolicen

Wichtige Rechtspflichten bei der Vermittlung von Fondspolicen

Deutsche Umsetzung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Europäische Richtlinien wie die IDD gelten nicht unmittelbar in den Ländern der EU, sondern müssen dort durch nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. Dies ist in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der IDD geschehen, das 2018 in Kraft getreten ist.

Seitdem müssen Vermittler bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt gem. § 7c Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 2 VVG (Überleitungsvorschrift) die aus der IDD wörtlich übernommenen Informationen erfragen und nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für den Kunden geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und Verlusttragfähigkeit entsprechen.

Gemäß § 7c Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 hat der Vermittler stets zu prüfen, ob das Versicherungsprodukt für den Versicherungsnehmer angemessen ist. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit muss der Vermittler wie in der IDD vorgegeben lediglich Informationen über Kenntnisse und Erfahrung des Kunden erfragen.

Da es dem Vermittler im deutschen Recht – im Unterschied zur IDD – nicht freisteht, ob er eine Beratung anbietet oder nicht, sondern gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich zur Beratung verpflichtet ist, ist bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts im Regelfall immer eine Geeignetheitsprüfung erforderlich. Lediglich in den Fällen eines Beratungsverzichts des Kunden kommt es zu einer Angemessenheitsprüfung, die deutlich geringere Anforderungen an den Vermittler stellt.

Konkretisierungen in Delegierter Verordnung

Leider erläutern weder IDD noch VVG die Begriffe Geeignetheit und Angemessenheit. Konkreter wird die Delegierte Verordnung EU 2017/2359 zur Ergänzung der IDD.

Danach sind Versicherungsanlageprodukte für den Kunden geeignet, wenn sie den Anlagezielen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft, den finanziellen Verhältnissen des Kunden, auch hinsichtlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden entsprechen.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist lediglich erforderlich, dass der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem Versicherungsanlageprodukt zu verstehen.

Darüber hinaus werden die einzuholenden Informationen über die Anlageziele, die finanziellen Verhältnisse und Kenntnisse und Fähigkeiten weiter konkretisiert. Delegierte Verordnungen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht.

Verpflichtung zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Mit der Delegierten Verordnung EU 2021/1257 sind die für eine Geeignetheitsprüfung einzuholenden Informationen um etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen erweitert worden. Unter Nachhaltigkeitspräferenzen versteht die Verordnung die Entscheidung eines Kunden, ob und, wenn ja, inwieweit eines der folgenden Finanzprodukte in die Anlage einbezogen werden soll: Versicherungsanlageprodukte mit ökologisch nachhaltigen Investitionen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Taxonomie-VO, Versicherungsanlageprodukte mit nachhaltigen Investitionen im Sinne von Art. 2 Nr. 17 Offenlegungs-VO oder Versicherungsanlageprodukte, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Integration in Geeignetheitsprüfung

Mit der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen wird deshalb die Geeignetheitsprüfung erweitert. Es ist deshalb notwendig, dass Vermittler sich nicht in Formularen zu Nachhaltigkeitspräferenzen verlieren, sondern zunächst prüfen, ob die bisherige Beratungspraxis den Anforderungen einer Geeignetheitsprüfung überhaupt genügt, um dann in einem zweiten Step die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen zu integrieren. Die Vorschriften zur Geeignetheitsprüfung sind originäre Vermittlerpflichten. Vermittler dürfen deshalb nicht blind auf Software oder Formulare vertrauen.

Hans-Ludger Sandkühler ist Vertriebs- und Versicherungsjurist und verfügt über praktische Erfahrungen aus seinen langjährigen Tätigkeiten als Versicherungsmakler und Rechtsanwalt. Er ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

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Ein Artikel von
Hans-Ludger Sandkühler