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10. Juni 2022
Wirtschaftsministerium befreit 34f-Vermittler von ESG-Abfragepflicht

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Wirtschaftsministerium befreit 34f-Vermittler von ESG-Abfragepflicht

BMWK setzt auf Freiwilligkeit

In der BMWK-Mitteilung an VOTUM sei aber auch die Hoffnung geäußert worden, dass 34f-Vermittler die Anforderungen zur Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Beratung freiwillig erfüllen mögen. Allerdings: Laut EU-Verordnung sind EU-Mitgliedsstaaten, die nun von dieser sogenannten Bereichsausnahme Gebrauch machen, aus Verbraucherschutzgründen dazu verpflichtet, die gleichen Wohlverhaltensregeln umzusetzen, wie sie eben für Wertpapierfirmen gelten. Daher erwartet Klein, dass es bei diesem Appell zur Freiwilligkeit nicht bleiben wird, sondern man davon ausgehen müsse, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle bald aktiv werde.

Paradoxe Situation für den Vertrieb

Insbesondere die Durchführung einer vollständigen Geeignetheitsprüfung gehöre schließlich zu den zentralen Wohlverhaltensregeln von Wertpapierfirmen, so dass der deutsche Gesetzgeber hier gezwungen sein wird, die FinVermV auch kurzfristig anzupassen, schreibt VOTUM weiter. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass diese Anpassung, bei der auch der Bundesrat beteiligt werden müsse, vor dem 02.08.2022 abgeschlossen sein werde, schätzt Klein. Und diese nächste Sitzung des Bundesrates findet bereits am 08.07.2022 statt. Allerdings ergibt sich in der Vermittlerbranche nun die paradoxe Situation, dass „ein Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet ist, Nachhaltigkeitspräferenzen zu ermitteln, sofern er eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt – der gleiche Vermittler hierzu jedoch nicht verpflichtet ist, wenn er einen Fondssparplan vermittelt“, erklärt Klein. Nichtsdestotrotz teilen VOTUM und der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V. weiterhin die Überzeugung, dass die Vermittler so früh wie möglich die Einführung einer Abfragepflicht von Nachhaltigkeitspräferenzen im Beratungsgespräch angehen. Denn: Früher oder später kommt die gesetzgeberische Anpassung der Verordnung und damit auch die ESG-Abfragepflicht für 34f-Vermittler. (as)

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