Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Polarisation von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern
Das Gesetz unterscheidet bei den Versicherungsvermittlern zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern. Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Abs. 2 VVG). Dagegen ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber – also für den Kunden – die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein (§ 59 Abs. 3 VVG).
Es kommt für die Abgrenzung also entscheidend darauf an, dass der Makler nicht von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter, sondern vom Kunden betraut wird. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich eine klare Lagerzuordnung: Der Versicherungsvertreter hat das Interesse des Versicherers wahrzunehmen; der Versicherungsmakler steht im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden und hat als dessen Sachwalter die Kundeninteressen wahrzunehmen.
Das Gewerberecht übernimmt diese Polarisierung ins Erlaubnisverfahren. Die IHK erteilt eine Erlaubnis entweder als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter und sorgt mit der entsprechenden Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister für Transparenz: Der Vermittler muss sich also schon bei der Beantragung der Erlaubnis entscheiden, ob er als Vertreter im Lager des Versicherers oder als Makler im Lager des Kunden tätig sein will. Der Vermittler kann also nicht erst auf der Couch des Kunden entscheiden, ob er Makler oder Vertreter ist.
Einordnung des Mehrfachagenten
Ein Mehrfachagent vermittelt wie ein Versicherungsmakler an verschiedene Versicherer, ist aber nicht vom Kunden beauftragt, sondern von den Versicherern, mit denen er „Agenturverträge“ (Handelsvertretung) unterhält. Der Mehrfachagent ist also Vertreter mehrerer Versicherungsunternehmen (vgl. § 34d Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GewO). Es ist deshalb besser, ihn als Mehrfachvertreter zu bezeichnen. Der Begriff „Agent“ ist ein Relikt aus früherem Recht, wird aber erstaunlicherweise gerade auf Internetpräsenzen mancher Rechtsanwälte noch gerne verwendet.
Die Vertreterverträge der Mehrfachvertreter enthalten kein Wettbewerbsverbot. Der Mehrfachvertreter ist deshalb – anders als der Einfirmenvertreter oder Ausschließlichkeitsvermittler – nicht verpflichtet, Versicherungsverträge ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen zu vermitteln. Er ist vielmehr berechtigt, für mehrere Versicherungsunternehmen zu vermitteln, und dabei frei in seiner Entscheidung, welchem Versicherungsunternehmen er das Geschäft zuführt. Auch der von mehreren Versicherern betraute Mehrfachvertreter ist deshalb Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG.
Erstinformation
Beim ersten Geschäftskontakt muss der Mehrfachvertreter dem Kunden unter anderem mitteilen, dass er als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO tätig ist.
Beratungsgrundlage
Anders als der Versicherungsmakler ist der Mehrfachvertreter nicht zu einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung verpflichtet, muss aber dem Kunden vor Abgabe dessen Vertragserklärung – immer – klar und verständlich in Textform mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Leistung erbringt, und die Namen der seinem Rat zugrunde gelegten Versicherer angeben. Außerdem muss er mitteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt.
Seite 1 Zum Rechtsstatus des Mehrfachagenten
Seite 2 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Mehrfachvertreters
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