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30. Juli 2026
Zum Rechtsstatus des Mehrfachagenten

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Zum Rechtsstatus des Mehrfachagenten

Zum Rechtsstatus des Mehrfachagenten

Beratungs- und Dokumentationspflichten des Mehrfachvertreters

Für den Mehrfachvertreter gelten die allgemeinen Beratungs- und Dokumentationspflichten, die von allen Versicherungsvermittlern zu beachten sind (§ 61 Abs. 1 VVG).

Haftung des Mehrfachvertreters

In Kreisen mancher Mehrfachvertreter hält sich nachhaltig das Gerücht, der Rechtsstatus des Mehrfachvertreters sei der Königsweg: Er beinhalte aufgrund der Verbindung zu zahlreichen Gesellschaften alle Vorteile eines Versicherungsmaklers, biete aber auf der Haftungsseite den Schutz der finanzstarken Versicherer, die der Mehrvertreter vertrete. Der Mehrfachvertreter hafte persönlich nicht. Das ist zu kurz gesprungen.

Nach früherem Recht kam die persönliche Haftung eines Vertreters grundsätzlich nur in Betracht, wenn er entweder ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nahm, das über das normale Verhandlungsvertrauen hinausging, oder ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgte, das mehr war als das Provisionsinteresse und das Handeln des Vertreters wie ein Handeln in eigener Sache erscheinen ließ.

Darüber hinaus liefen Vertreter und Mehrfachvertreter Gefahr, als Pseudomakler wie ein Versicherungsmakler zu haften, wenn sie im Geschäftsverkehr mit Kunden ihren genauen Status und ihre Vertretungsverhältnisse nicht offenlegten und nach außen fälschlich den Anschein erweckten, sie seien als Versicherungsmakler tätig (Rechtsscheinhaftung).

Im aktuellen Vermittlerrecht sind alle Versicherungsvermittler, also auch Mehrfachvertreter, zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihren Kunden durch die Verletzung gesetzlicher Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten entstehen (§ 63 VVG). Demzufolge haftet der Mehrfachvertreter zum Beispiel bei Verletzung von Beratungspflichten auch persönlich.

Zusätzlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsscheinhaftung von Vertretern ins VVG übernommen hat. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG gilt als Versicherungsmakler, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.

Anders als im früheren Recht geht es wegen § 63 VVG nicht mehr darum, ob der Vertreter überhaupt haftet, sondern nur noch, um den Umfang. Wenn ein Vertreter aufgrund eines von ihm gesetzten Rechtsscheins als Versicherungsmakler anzusehen ist, ist er – anders als üblich – auch zur objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung verpflichtet, deren Verletzung zusätzliches Haftungspotenzial bedeutet. Soweit Mehrfachvertreter in der Erstinformation pflichtgemäß ihre genaue Funktion angeben, ist die Gefahr der Rechtsscheinhaftung gering.

Eine Besonderheit der Tätigkeit eines Mehrfachvertreters besteht darin, dass er bei der Vertragsanbahnung zunächst nicht für einen bestimmten Versicherer auftreten kann, solange die Bedarfssituation noch nicht geklärt ist. Erst wenn ein konkreter Versicherungsvertrag eines bestimmten Versicherers ins Gespräch kommt, kann das Vertreterhandeln dem Versicherer zugeordnet werden. In der Literatur wird deshalb die Meinung vertreten, für Fehler in der Klärungsphase hafte der Mehrfachvertreter – je nach Auftreten auch wie ein Makler – allein. Für Fehler nach der Konkretisierung hafte – auch – der Versicherer.

Lesen Sie auch: Die Pflichten des Maklers gehen auch bei Umdeckungen weit

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Ein Artikel von
Hans-Ludger Sandkühler