Von Andreas Kunze
KFZ-Versicherung:
Beim Tod des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den oder die Erben über. Behalten sie das Auto, läuft die Versicherung weiter – der Versicherer kann etwa aber zum Beispiel wegen eines anderen Schadenfreiheitsrabattes die Prämie neu kalkulieren. Bei Ummeldung kann der Vertrag gekündigt werden.
Hausrat-Versicherung:
Die Police für den Hausrat geht auf die Erben über. Meist endet der Versicherungsvertrag aber zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Falls einer der Erben die Wohnung übernimmt, läuft der Vertrag weiter, der Erbe wird dann Versicherungsnehmer.
Wohngebäude-Versicherung:
Die Police fürs Haus läuft weiter und wird auf den oder die Erben des Hauses umgeschrieben. Ein Sonderkündigungsrecht wegen des Todesfalls besteht nicht.
Unfall-Versicherung:
Diese Police endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern dieser zugleich die einzige versicherte Person war. Sind neben dem Versicherungsnehmer weitere Personen über den Vertrag versichert, so wird die Unfallversicherung in der Regel bis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres weitergeführt. War ein Unfall für den Tod ursächlich und können Leistungen beansprucht werden, muss die Unfall-Versicherung innerhalb von 48 Stunden ab Kenntnis benachrichtigt werden.
Risiko- und Kapitallebensversicherung:
Mit dem Tod der versicherten Person endet der Versicherungsvertrag, die Leistung wird fällig – gegebenenfalls gekürzt um die für das laufende Versicherungsjahr noch ausstehenden Prämien. Ausgezahlt wird das Geld an den „Berechtigten“, also zum Beispiel den Begünstigten oder einen Abtretungsgläubiger. Wurde niemand benannt, fällt der Auszahlungsbetrag in die Erbmasse.
Private Rentenversicherung:
Bei einem Tod vor Rentenbeginn stehen dem Berechtigten oder Erben je nach Vertrag die vereinbarte Leistung zu, zum Beispiel die eingezahlten Beiträge. Verstirbt der Versicherte nach Rentenbeginn, bestehen dann Ansprüche, wenn eine Rentengarantiezeit (z. B. 10 Jahre) oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart wurden. Dann wird die Versicherungsleistung entsprechend der Vereinbarung an den Berechtigten oder Erben gezahlt.
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