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Steuern & Recht
15. Februar 2021
Pferd tritt Kind – Wer haftet?

Pferd tritt Kind – Wer haftet?

Wer haftet, wenn ein unbeaufsichtigtes Kleinkind auf einem Reitturnier von einem Pferd gegen den Kopf getreten wird? Der Veranstalter, die Pferdehalterin oder doch die Eltern? Das musste der BGH nun in einem Fall entscheiden, in dem zwei Kinder in einen offenen Pferdeanhänger gestiegen waren.

Zwei Kleinkinder hatten sich auf einem Reitturnier von ihren Eltern entfernt, um auf Erkundungstour zu gehen. Die Erwachsenen saßen währenddessen an einem Biertisch und hatten das Verschwinden der Kinder nicht bemerkt. Als die drei und vier Jahre alten Kinder ein Pferd in einem offenen Pferdeanhänger sahen, fütterten sie es zuerst von außen, dann stieg das dreijährige Kind in den Anhänger hinein. Das Pferd trat dabei aus und traf das Kleinkind am Kopf.

Aufsichtspflicht oder Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Im an den Vorfall anschließenden Gerichtsverfahren ging es darum, wer wie viel Schadensersatz zu leisten hat. Hatten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Oder hatten der Veranstalter und die Pferdehalterin vielmehr ihre Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt? Immerhin wies der Veranstalter den Pferdeanhängern Stellplätze zu, die für Kinder erreichbar waren. Und die Pferdehalterin hatte die Box ihres Pferdes wegen der an dem Tag herrschenden Hitze offen gelassen.

Prozessverlauf

Während das Landgericht Freiburg den Eltern eine Haftungsquote von zwei Dritteln beimaß, reduzierte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Quote in seinem Urteil auf ein Drittel. Doch anstatt die Haftung der Eltern weiter abzusenken, ergab die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein anderes Ergebnis.

Vorkehrungen waren ausreichend

Der BGH entschied nun, dass sowohl die Pferdehalterin als auch der Veranstalter ihren Verkehrssicherungspflichten genügt hätten. Es mussten keine Vorkehrungen von Seiten der Turnierteilnehmer oder des Veranstalters ergriffen werden, um zu verhindern, dass sich Kinder in einen Pferdehänger begeben. Da die Kinder auf dem Turniergelände von ihren Eltern beaufsichtigt werden müssten, reduziere sich die Verkehrssicherungspflicht dementsprechend.

Eltern haften vollständig

Die Eltern des Kindes hingegen haben nach Ansicht des BGH ihre Aufsichtspflicht verletzt. Neben der beschränkten Haftung der Eltern nach § 1664 Abs. 1 BGB, könne eine Verletzung der Obhutspflicht auch eine Körperverletzung gegenüber dem Kind darstellen. Aus diesem Grund seien die Eltern darüber hinaus verpflichtet, ihrem Kind gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. (tku)

BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 210/18

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