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31. März 2021
Alterssicherung der Landwirte: Einkommensgrenzen steigen

Alterssicherung der Landwirte: Einkommensgrenzen steigen

Die Einkommensgrenze, bis zu der Landwirte Anspruch auf Beitragszuschüsse haben, wird ab April 2021 neu geregelt. Dabei steigt die Grenze deutlich und wird dynamisch ausgestaltet. Sie beträgt von nun an 60% der Bezugsgröße in der Sozialversicherung und wird somit zukünftig jährlich angepasst.

Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt. Der monatlich zu leistende Beitrag ist für alle Landwirte einheitlich und nicht einkommensbezogen. Durch den Einheitsbeitrag wird umgekehrt auch eine Anwartschaft auf eine Einheitsleistung erworben, deren Höhe nur von der Dauer der Beitragszahlung abhängig ist. Die Entwicklung des Einheitsbeitrags ist dabei an die Entwicklung des Beitrags und des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Im Jahr 2021 beträgt der monatliche Beitrag 258 Euro in den alten und 245 Euro in den neuen Bundesländern. Ab dem Jahr 2025 wird es einen für das gesamte Bundesgebiet geltenden Einheitsbeitrag geben.

Einkommensgrenze für Beitragszuschuss steigt und wird dynamisch

In der Alterssicherung der Landwirte gibt es außerdem einen Beitragszuschuss für einkommensschwächere Landwirte, die sonst mit der Zahlung des Einheitsbeitrages finanziell überfordert wären. Die Einkommensgrenze, bis zu der dieser Beitragszuschuss gewährt wird, steigt nun ab 01.04.2021 deutlich und wird an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung gekoppelt.

Dynamische Anpassung durch Kopplung an Bezugsgröße

Die neue Einkommensgrenze beträgt 60% der Bezugsgröße in der Sozialversicherung (aktuell 23.688 Euro im Westen und 22.428 Euro in den neuen Bundesländern). Durch die Kopplung an die Bezugsgröße wird die Einkommensgrenze zukünftig jährlich automatisch entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

Maximal 60% des Einheitsbeitrags als Zuschuss

Außerdem wird der Beitragszuschuss nun mit Hilfe einer Formel für jeden Anspruchsberechtigten individuell berechnet. Der maximal mögliche Beitragszuschuss pro Monat beträgt dabei wie bisher 60% des Beitrags (im Jahr 2021: 155 Euro in den alten und 147 Euro in den neuen Bundesländern). Die bisherigen Zuschussklassen entfallen.

Mehr Informationen zu dem Thema finden sich hier auf der Seite des Bundeslandwirtschaftsministeriums. (tku)

Bild: © VAKSMANV – stock.adobe.com