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7. Juni 2021
Verlustverrechnungsbeschränkung laut BFH verfassungswidrig

Verlustverrechnungsbeschränkung laut BFH verfassungswidrig

Dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien zukünftig auch mit sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden? Der BFH erachtet die Verlustverrechnungsbeschränkung auf Gewinne aus Aktienveräußerungen als verfassungswidrig. Nun ist das Bundesverfassungsgericht am Zug.

Wer sowohl Aktien als auch andere Kapitalanlagen wie beispielsweise Fondsanteile in seinem Depot hält, dürfte eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Spannung verfolgen. Denn die eingeschränkte Verrechenbarkeit von Aktienverlusten steht auf der Kippe. Bisher können Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Diese Verlustverrechnungsbeschränkung könnte sich jedoch als verfassungswidrig herausstellen.

Unternehmensteuerreformgesetz ursächlich

Die aktuelle Rechtslage geht auf das Unternehmensteuerreformgesetz von 2008 zurück. Mit ihm wurde die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen seitdem in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung.

Verluste aus Aktienverkäufen nur eingeschränkt verrechenbar

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25% besteuert. Aus diesem Grund dürfen Verluste aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) gilt eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung. Sie dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Aktienveräußerungsgewinnen ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat die Regelung ursprünglich damit begründet, dass auf diesem Wege Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden sollen.

Klage landet vor dem BFH

Im konkreten Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Veräußerungsverluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Der Fall landete vor Gericht und schließlich sogar vor dem BFH.

BFH erachtet Gesetz als verfassungswidrig

Nach Auffassung der Bundesrichter bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Der BFH erachtet diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste als ungerechtfertigt. Weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen ergebe sich eine zulässige Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung. Der BFH hat das Bundesverfassungsgericht angerufen, das jetzt die Verfassungsmäßigkeit des Unternehmensteuerreformgesetzes prüfen muss. (tku)

BFH, Beschluss vom 17.11.2020 – VIII R 11/18

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