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7. Juli 2021
Wie lange darf die SCHUFA Insolvenzinformationen verwerten?

Wie lange darf die SCHUFA Insolvenzinformationen verwerten?

Wie lange dürfen Auskunfteien wie die SCHUFA Informationen verwerten, die sie aus dem amtlichen Portal zur Bekanntmachung von Insolvenzen gewonnen haben? Das musste nun das OLG Schleswig in einem Fall klären, in dem die SCHUFA den Datenbestand erst nach drei Jahren löschen wollte.

Nachdem über das Vermögen eines Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erteilte ihm das zuständige Amtsgericht schließlich am 11.09.2019 die Restschuldbefreiung. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal zur Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht und anschließend von der SCHUFA Holding AG kopiert und in den eigenen Datenbestand eingepflegt.

SCHUFA will Daten nicht löschen

Da der SCHUFA-Eintrag zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen für den Mann führte, begehrte er von der Auskunftei die Löschung der Daten. Der Mann konnte aufgrund des Eintrags nach eigenen Angaben kein Darlehen aufnehmen, keine Wohnung anmieten und nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Doch das Unternehmen wies den Antrag zur Löschung ab.

Informationen sollen drei Jahre gespeichert werden

Die SCHUFA informierte den Mann, dass man die Daten – gemäß der Verhaltensregeln des Verbands der Wirtschaftsauskunfteien – erst drei Jahre nach der Speicherung lösche. Nach Ansicht der Auskunftei, handle es sich um bonitätsrelevante Informationen und daher um Daten, die für die Vertragspartner der SCHUFA von berechtigtem Interesse seien. Das wollte der Insolvenzschuldner nicht akzeptieren und klagte gegen die SCHUFA.

Prozessverlauf

Vor dem Landgericht Kiel wurde seine Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte der Mann nun jedoch Erfolg.

Löschung kann nach sechs Monaten gefordert werden

Die Richter am OLG waren der Ansicht, dass der Mann die Löschung der Daten rechtmäßig einfordern kann, sobald die amtsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist und von diesem Zeitpunkt an sechs Monate vergangen sind. Nach Ablauf dieser Frist stehe die weitere Verarbeitung durch die SCHUFA im Widerspruch zu § 3 Abs. 2 InsoBekVO und verstoße daher gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Kein berechtigtes Interesse der SCHUFA

Die SCHUFA könne sich nach Überzeugung des OLG auch nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, da sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein Interesse könne nämlich nur dann berechtigt sein, wenn es nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben stehe. Die Informationen stünden aber gemäß § 3 Abs. 2 InsoBekVO nur sechs Monate auf dem Internetportal zur Verfügung.

Datenweitergabe kommt Veröffentlichung gleich

Die Verarbeitung und Weitergabe dieser Information an eine breite Öffentlichkeit durch die Auskunftei, komme nach Ansicht des Gerichts einer weiteren Veröffentlichung im Internet gleich und sei daher nach Ablauf der gesetzlichen Löschungsfrist zu unterlassen. Die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien änderten daran nichts. Die Revision zum Bundesgerichtshof steht der SCHUFA noch offen.

OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21

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