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9. Juli 2021
D&O-Versicherung muss für Ex-Wirecard-Chef Braun einstehen

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D&O-Versicherung muss für Ex-Wirecard-Chef Braun einstehen

Markus Braun steht weiterhin unter dem Schutz seiner D&O-Versicherung. Sein Versicherer kann sich erst leistungsfrei stellen, wenn durch eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Eingeständnis deutlich wird, dass Braun sich vorsätzlich oder wissentlich pflichtwidrig verhalten hat, entschied das OLG Frankfurt.

Es gibt Neuigkeiten rund um den Wirecard-Skandal. Ausnahmsweise geht es darin aber einmal nicht um Aufsichtspflichtverletzungen oder vorgebrachte Schadensersatzansprüche gegenüber Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Stattdessen hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun entschieden, dass die Managerhaftpflichtversicherung von Markus Braun, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG einstweilen Versicherungsschutz gewähren muss.

Wirecard schloss D&O-Versicherung ab

Die Wirecard AG hatte die D&O-Versicherung für ihre Organmitglieder und leitende Angestellte abgeschlossen. Markus Braun befindet sich aktuell aufgrund des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs, der Bilanzfälschung, Marktmanipulation und Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz in Untersuchungshaft. Des Weiteren wird er auch zusammen mit Wirecard vor dem Landgericht (LG) München auf Schadensersatz von über 1 Million Euro in Anspruch genommen.

Versicherer lehnt Leistungspflicht ab

Der ehemalige Vorstandsvorsitzende hatte von seinem D&O-Versicherer gefordert, die Kosten zur Abwehr der Schadensersatzansprüche zu übernehmen. Der Versicherer erachtete sich als nicht leistungspflichtig und lehnte die Forderung ab.

Prozessverlauf

Nachdem das Versicherungsunternehmen die Übernahme von Kosten zur Abwehr der Schadensersatzansprüche abgelehnt hatte, erhob Braun eine vorweggenommene Deckungsklage vor dem LG Frankfurt und beantragte zugleich die streitgegenständliche Leistungsverfügung. Das LG gab dem Antrag weitgehend durch Urteil vom 18.01.2021 statt. Gegen diese Entscheidung legte der Versicherer Berufung ein.

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