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10. August 2021
Wirecard: Versicherer muss Abwehr (vorläufig) finanzieren

Wirecard: Versicherer muss Abwehr (vorläufig) finanzieren

Der D&O-Versicherer der Wirecard AG muss auch für die Abwehr von strafrechtlicher Verfolgung gegen ehemalige Top-Manager aufkommen. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Frankfurt, das den Versicherer im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Ex-Chefbuchhalter zur Leistung verpflichtet hat.

Anfang Juli hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bereits festgestellt, dass der D&O-Versicherer von Markus Braun, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, vorläufig für dessen Abwehr von Schadensersatzansprüchen einstehen muss (AssCompact berichtete). Nun hat das OLG Frankfurt einem weiteren hochrangigen Ex-Wirecard-Manager Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung zugesprochen.

OLG erlässt Leistungsverfügung

Dem ehemaligen Chefbuchhalter der Wirecard AG steht demnach ebenfalls eine vorläufige Abwehrdeckung aus der D&O-Versicherung zu. Das Gericht hat eine diesbezügliche Leistungsverfügung erlassen. Wie im Fall von Braun kann auch Stephan Freiherr von Erffa erst dann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn ihm eine wissentliche und vorsätzliche Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Dafür ist entweder ein rechtskräftiges Urteil oder ein Geständnis des Mannes nötig.

Staatsanwaltschaft München ermittelt

Gegen den ehemaligen Director Accounting bei der Wirecard AG, der zugleich auch Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH war, ermittelt die Staatsanwaltschaft München. Mit seiner Entscheidung bestätigt das OLG Frankfurt die Einstandspflicht des D&O-Versicherers auch im Zusammenhang mit der Abwehr von strafrechtlicher Verfolgung.

Versicherer kann noch Widerspruch einlegen

Die Entscheidung des Gerichts ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Dem Versicherer steht noch der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2021 – 7 W 13/21

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