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2. September 2021
Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst und verlängert

Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst und verlängert

Der Bundesarbeitsminister hat die Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung angekündigt. Die neuen Verpflichtungen der Arbeitgeber sollen vor allem die Impfbereitschaft der Beschäftigten fördern. Unter anderem müssen Angestellte für Impftermine freigestellt werden.

Während Arbeitgeber zunehmend dazu übergehen, ihre Angestellten ins Büro zurückzubeordern und darüber mitunter auch schon Rechtsstreitigkeiten ausgefochten werden (AssCompact berichtete), hat das Bundesarbeitsministerium angekündigt, die Geltungsdauer der Corona-Arbeitsschutzverordnung deutlich zu verlängern. Zukünftig wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit vorerst bis zum 26.11.2021 verlängert. Um die Impfbereitschaft in der Bevölkerung zu fördern, werden aber auch Anpassungen vorgenommen.

Impfbereitschaft fördern

Die pandemiebedingte Arbeitsschutzverordnung enthält neuerdings die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Des Weiteren müssen Arbeitgeber die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen und Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freistellen. Diese Änderungen treten am 10.09.2021 in Kraft.

Impfquote soll steigen

„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren.“

Bestehende Regeln gelten weiterhin

Die bereits bestehenden Arbeitsschutzregeln gelten fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind weiterhin zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu könne auch Home-Office einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben. (tku)

Bild: © Jelena – stock.adobe.com