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1. Februar 2022
Wann erfolgen Maßnahmen zur Nachbearbeitung rechtzeitig?

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Wann erfolgen Maßnahmen zur Nachbearbeitung rechtzeitig?

Das LG Mönchengladbach musste sich mit der Frage auseinandersetzen, innerhalb von welchem Zeitraum Versicherer Nachbearbeitungsmaßnahmen ergreifen müssen, um weiter Provisionsrückforderungen stellen zu dürfen. Rechtsanwältin Michaela Ferling erläutert den Fall.

Das Thema Provisionsrückforderungen ist seit vielen Jahren Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Ebenso lange werden die Voraussetzungen begründeter Provisionsrückforderungsansprüche insbesondere im Hinblick auf die Darlegung und den Nachweis qualifizierter Nachbearbeitungsmaßnahmen spezifiziert. In dem nachfolgenden Sachverhalt hatte das Landgericht (LG) Mönchengladbach zur Frage der Rechtzeitigkeit der Nachbearbeitungsmaßnahmen zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen und verlangt von dem Beklagten, der als selbstständiger Handelsvertreter tätig war, nicht verdiente Provisionen zurück. Auf der Grundlage des Handelsvertretervertrages erhielt der Beklagte für eine erfolgreiche Vermittlungstätigkeit Abschlussprovisionen, die diskontiert wurden. Sofern es zu Stornierungen der vermittelten Versicherungsverträge kam, wurde in Abhängigkeit der jeweiligen Beitragszahlungsdauer die diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision anteilig auf dem Provisionskonto rückbelastet.

Unter anderem erhielt der Beklagte im Jahr 2015 für einen Versicherungsvertrag eine diskontiert ausgezahlte Abschlussprovision i. H. v. 25.920 Euro. Für den vermittelten Vertrag bestand eine Stornohaftzeit von 60 Monaten.

Versicherungsnehmerin kündigt Vertrag

Mit Schreiben vom 06.11.2017 beantragte die Versicherungsnehmerin eine Reduzierung des monatlichen Beitrags auf 50 Euro. Mit weiterem Schreiben, nämlich vom 29.12.2017, erklärte sie die Kündigung. Die Kündigung enthielt zudem die Ankündigung, weitere Abbuchungen würden nicht mehr bezahlt und von weiteren Kontaktaufnahmen solle abgesehen werden.

Verhandlungen um Beitragsreduzierung

Mit dem vorgenannten Schreiben überschneidend wurde der Versicherungsnehmerin ein Angebot zur Beitragsreduzierung übermittelt. Dieses lehnte die Versicherungsnehmerin ab und gab an, dass sie lediglich bereit sei, einen Betrag von monatlich 50 Euro zu zahlen. Daraufhin wurde der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 31.01.2018 ein erneutes Angebot zur Beitragsreduzierung übermittelt, welches eine monatliche Beitragszahlung von 50 Euro beinhaltete und letztlich von ihr mit Schreiben vom 06.02.2018 angenommen wurde.

Hinsichtlich des erstgenannten Versicherungsvertrages wurde das Provisionskonto i. H. v. 13.824 Euro rückbelastet. Nach einer Teilverrechnung mit dem auf dem Stornoreservekonto befindlichen Guthaben ergab sich ein Debetsaldo zulasten des Beklagten i. H. v. 12.278,04 Euro, das in der Provisionsabrechnung für Mai 2018 ausgewiesen wurde.

Klage vor dem LG Mönchengladbach

Die Klägerin beantragte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten auf Rückzahlung zu verurteilen, der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das LG Mönchengladbach hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen und darauf hingewiesen, dass ein solcher Anspruch sich nicht bereits daraus ergebe, dass der Beklagte die Provisionsabrechnungen nicht beanstandet hat, weil aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden kann, dass ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen bestehe und hieraus ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, folge.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 87 Abs. 3 S. 2 HGB, § 87 Abs. 2 HGB berufen. Zwar seien diese Versicherungsverträge nicht wie abgeschlossen ausgeführt worden, die Nichtausführung beruhe jedoch auf Umständen, die die Klägerin zu vertreten habe. Ein Vertretenmüssen der Nichtausführung sei dann gegeben, wenn der Versicherer seiner Nachbearbeitung nicht bzw. nicht hinreichend nachkomme.

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Ein Artikel von
Michaela Ferling