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6. September 2022
EU-Offenlegungsverordnung: BaFin verschafft mehr Klarheit
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EU-Offenlegungsverordnung: BaFin verschafft mehr Klarheit

Die EU-Offenlegungsverordnung ist gespickt mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen. Die Finanzaufsicht BaFin hat nun ein Dokument veröffentlicht, in dem sie verschiedene Fragen zur europäischen Offenlegungsverordnung beantwortet.

Die EU-Offenlegungsverordnung enthält viele unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern Schwierigkeiten in der Praxis bereitet. Auch die von der Europäischen Kommission bereitgestellten Fragen und Antworten, die sie im Juli 2021 und im Mai 2022 zur Offenlegungsverordnung veröffentlicht hatte, haben bei den Marktteilnehmern weiterhin Anwendungsfragen aufgeworfen. Noch Ende Juni 2022 hatte die BaFin daher angekündigt, die noch bestehenden Fragestellungen zu analysieren und ihren eigenen Handlungsspielraum auf diesem Gebiet zu prüfen.

Prüfung auf Taxonomiekonformität zwingend erforderlich?

Mit den nun vorgelegten neuen Fragen und Antworten 2–4 hat die BaFin erste Ergebnisse veröffentlicht. Darin geht die Aufsichtsbehörde unter anderem der Frage nach, ob jede einem Finanzprodukt zugrundeliegende Investition zwingend auf Taxonomiekonformität hin geprüft werden muss. Der Bafin-Auffassung nach sei dies aber nicht der Fall, auch wenn die Europäische Kommission klargestellt habe, dass die Taxonomie-Quote grundsätzlich anzugeben sei. Allerdings könne laut Bafin durchaus der Fall eintreten, dass zur betreffenden Investition keine Daten erhoben würden. Dann nämlich würde die Taxonomie-Quote der Investition mit „Null“ anzusetzen sein mit der Folge, dass eine Taxonomiekonformität eben nicht gegeben sei.

Liste soll fortlaufend aktualisiert werden

Die BaFin plant zudem, die Liste der Fragen und Antworten fortlaufend zu erweitern. Die in den Antworten enthaltene Rechtsauffassung legt die BaFin bis auf Weiteres ihrer Verwaltungspraxis zugrunde. Änderungen können sich jedoch dann ergeben, wenn die Europäische Kommission oder der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hiervon abweichende Einschätzungen veröffentlichen.

Der vollständigen Bericht über die Fragen und Antworten rund um die EU-Offenlegungsverordnung steht hier zum Download zur Verfügung. (as)

Bild: © zakalinka – stock.adobe.com