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Steuern & Recht
15. Februar 2023
Zählt das Anbringen einer Frostschutzmatte zum Arbeitsweg?
Male driver franatically scrapes ice from frozen windshields of his car parked outdoors.

Zählt das Anbringen einer Frostschutzmatte zum Arbeitsweg?

Eine Person möchte nach der Fahrt ins Büro das Auto mit einer Frostschutz-Abdeckung vorsorglich für den späteren Weg zurück nach Hause schützen. Doch dabei knickt sie um und bricht sich das Sprunggelenk. Muss der Unfallversicherer in diesem Fall leisten?

Für viele Menschen gehört das im Winter hierzulande zum Alltag: das Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto, um eine Vereisung der Windschutzscheibe zu verhindern. So auch bei einer Frau, die nach der Fahrt ins Büro das Auto mit einer Frostschutz-Abdeckung vorsorglich für den späteren Weg zurück nach Hause schützen möchte. Doch dabei knickt sie um und bricht sich das Sprunggelenk. Muss der Unfallversicherer in diesem Fall leisten? Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) beschäftigt.

Parkplatz befindet sich in der Nähe der Arbeitsstelle

Die Klägerin hatte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit gemacht. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten rund 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie nach den Feststellungen des Gerichts um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Anbringung der Frostschutzmatte ist unversicherte Handlung

Und das LSG hat dem Unfallversicherer Recht gegeben. Denn das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor dem Antritt des restlichen Weges zu Fuß habe nicht zum Arbeitsweg gehört, sondern diesen aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. „Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos“, so die Richter am LSG, „stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient.“ Im vorliegenden Fall habe es sich daher nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt, stellten das LSG klar. Denn das Abdecken der Scheibe habe einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert. Deshalb habe eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vorgelegen. Die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall erlitten, urteilte das LSG. (as)

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2022 – Az. L 6 U 61/20

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