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20. November 2023
ZuFinG: Last-Minute-Streichung betrifft Immobilienfonds
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ZuFinG: Last-Minute-Streichung betrifft Immobilienfonds

Der ursprüngliche Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) hatte vorgesehen, dass offene Immobilienfonds leichter in Erneuerbare-Energien-Anlagen investieren können. Streichungen im Gesetz schränken den Spielraum nun aber ein. Branchenvertreter zeigen sich enttäuscht.

Der Bundestag hat am 17.11.2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen beschlossen. Mit dem sogenannten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert und zugleich Investitionen in erneuerbare Energien gefördert werden.

Ursprünglich sollte es das Gesetz offenen Immobilienfonds ermöglichen, bis zu 15% ihres Volumens in Anlagen zur Produktion, zum Transport oder zur Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien investieren zu dürfen. Künftig sollte es aufsichtsrechtlich auch möglich sein, Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden und keine Gebäude. Zuvor konnten offene Immobilienfonds keine solchen Grundstücke kaufen. Branchenvertreter wie etwa Commerz Real hatten im ersten Entwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes ein großes Potenzial gesehen (AssCompact berichtete).

Streichungen im Gesetz

Der Finanzausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch eine Reihe von Änderungen am Ursprungstext vorgenommen. Aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde die Möglichkeit für Immobilienfonds, in Grundstücke zu investieren, auf denen sich ausschließlich Erneuerbare-Energien-Anlagen befinden.

Die Bundesregierung wolle das Thema aber zeitnah neu aufnehmen. Neben aufsichtsrechtlichen sollen dann im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 auch die bisher nicht berücksichtigten, aber notwendigen steuerlichen Begleitmaßnahmen behandelt werden. Branchenvertreter hatten im Vorfeld auf eine fehlende, aber entscheidende Ergänzung im Steuerrecht hingewiesen (AssCompact berichtete).

Enttäuschung bei Commerz Real

Beim Asset-Manager Commerz Real AG zeigt man sich unzufrieden mit der Streichung. „Das Gesetz enthält leider nicht die im Regierungsentwurf vorgesehene Möglichkeit für offene Immobilienfonds, Freiflächenanlagen erwerben zu dürfen, um darauf Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien, also Wind- und Solarparks, errichten zu können. Diese Regelungen sollen auf das Jahressteuergesetz 2024 verschoben werden. Wir sind enttäuscht, dass die Chance, die sich aus dieser Erweiterung des Investmentrechts für die Forcierung der Energiewende ergeben hätte, mit dem Gesetz nicht genutzt wurde. So hätten die deutschen offenen Immobilienfonds bei einem derzeit verwalteten Vermögen von rund 130 Mrd. Euro rein rechnerisch mehr als 19 Mrd. Euro in Wind- und Solarparks sowie anderer Erneuerbare-Energien-Anlagen investieren können“, heißt es in einem Statement der Commerz Real.

Auch Verband ZIA verweist auf vertane Chancen

Mit Enttäuschung reagiert auch der Spitzenverband der Immobilienbranche ZIA auf die Streichungen im Zukunftsfinanzierungsgesetz: „Auch wenn die Regelung nur vertagt wird, wird hier die Chance, Veränderungen einzuleiten, erst einmal verpasst,“ betont Jochen Schenk, Vize-Präsident des ZIA. „Zumindest die klarstellende Regelung zur Investition und zum Betrieb von Aufdachanlagen hätte kurzfristig für Rechtssicherheit gesorgt und eine Signalwirkung entfaltet, selbst wenn man Investitionen in Freiflächenanlagen sowie investmentsteuerrechtliche Aspekte dann über das Jahressteuergesetz 2024 in Angriff nimmt“, so Schenk weiter. 

Die Streichung schwäche dieses auf Innovation und Klimaschutz ausgerichtete Gesetz. Wichtig sei nun, die auch schon vorher vom ZIA monierten Schwachstellen der Regelungen zu beseitigen. Beispielsweise müsse es die Möglichkeit geben, Freiflächen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht nur erwerben, sondern auch pachten zu können. Aus steuerlicher Sicht müsse laut ZIA die Gefahr des drohenden Statusverlustes bei Spezial-Investmentfonds im Falle des Überschreitens der sogenannten Unschädlichkeitsgrenze beseitigt werden, damit die Regelungen ihr volles Potenzial auch tatsächlich entfalten könnten. (tk)

Bild: © Dilok – stock.adobe.com