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20. Februar 2024
Wohnung: Tilgung eines geerbten Darlehens aus Altersvorsorgezulage
Wohnung: Tilgung eines geerbten Darlehens aus Altersvorsorgezulage

Wohnung: Tilgung eines geerbten Darlehens aus Altersvorsorgezulage

Kann sich ein Wohnungserbe begünstigtes Altersvorsorgevermögen aus einem Vertrag auszahlen lassen, um das Darlehen des Erblassers für diese Wohnung zu tilgen? Ja, sagt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, doch endgültig muss erst noch der Bundesfinanzhof entscheiden.

In einem Fall, über den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Dezember 2023 zu entscheiden hatte, hatte ein Mann von seiner Ehefrau eine Wohnung geerbt, die sie beide gemeinsam bewohnten. Geerbt hatte der Mann aber auch ein Darlehen, mit der diese Wohnung finanziert wurde. Zur Tilgung des Darlehens begehrte der Mann die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen versagte ihm dies mit der Begründung, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege nicht vor, da der Mann die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Dagegen zog der Mann vor Gericht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 18.12.2023 (Az. 15 K 15045/23) entschieden, dass in der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann und die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren ist.

Die Begründung des Gerichts

Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit stelle zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben dar. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, sei so auszulegen, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt.

Der Erbe trete als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers dergestalt ein, dass ihm die Anschaffung bzw. Herstellung durch den Erblasser unmittelbar zuzurechnen sei. Mithin bestehe eine ununterbrochene Kausalität zwischen der Tilgung des Darlehens und dem ursprünglich für die Anschaffung oder Herstellung aufgewandten Darlehen. Für diese Auslegung der Tilgungsvariante spricht auch der Normzweck des § 92a EstG, selbstgenutzte Immobilien in die geförderte Altersvorsorge einzubeziehen, so das Gericht.

Gegen das Urteil hat die Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen Revision eingelegt. Endgültig hat nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden (Az. X R 2/24).

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2023 (Az. 15 K 15045/23), Revision zugelassen

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