Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ auch für Elektrofahrzeuge uneingeschränkt gelten. Das Gericht lehnte die Rechtsbeschwerde eines betroffenen E-Auto-Fahrers ab – die Rechtslage sei eindeutig, so die Richter. Eine Differenzierung nach Antriebsart sehe die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vor.
Hintergrund des Falls war ein E-Auto-Fahrer, der ein Tempolimit mit dem besagten Zusatzzeichen nicht beachtet hatte – offenbar in dem Glauben, die Beschränkung gelte nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Amtsgericht Dortmund hatte ihn zu einer Geldbuße verurteilt, das OLG bestätigte nun diese Entscheidung.
Die rechtliche Grundlage für das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ in Nordrhein-Westfalen findet sich im Erlass des Ministeriums für Verkehr vom 30.07.2020 (Az. III B3–78–39/2). Demnach darf ein solches Zusatzzeichen nur dann angeordnet werden, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass die damit verbundene Geschwindigkeitsbegrenzung einen messbaren Beitrag zur Luftreinhaltung leistet – etwa durch die Reduktion von Feinstaub, NOx oder sekundären Emissionen.
Das OLG Hamm betonte, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, die Elektrofahrzeuge von der Regelung ausnimmt. Auch aus der Systematik der StVO lasse sich keine solche Ausnahme herleiten. Die Entscheidung verdeutlicht: Auch wenn E-Autos lokal emissionsfrei unterwegs sind, gelten verkehrsrechtliche Vorschriften – inklusive Tempolimits – ausnahmslos für alle Fahrzeuge.
OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2025 – Az.: III-3 ORbs 57/25
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können