In Deutschland wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht für Vermittler geben. Der § 34 Gewerbeordnung (GewO) wird um den Buchstaben „k“ erweitert und soll für alle Vermittler gelten, die Verbraucher- und Ratenkredite vermitteln, wie AssCompact bereits berichtete. Die neue Erlaubnis benötigen Vermittler entsprechender Darlehen ab dem 20.11.2026. So sieht es der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor, der am 23.06.2025 veröffentlicht wurde. Die bisher notwendige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird dann entfallen. Die neue Erlaubnis lehnt sich im Aufbau an diejenige nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler an.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im Rahmen einer Pressemitteilung die Anforderungen der neuen Regulierung zusammengefasst und äußert sich auch kritisch zu bestimmten vorgesehenen Ausnahmen.
Eintrag ins DIHK-Vermittlerregister und Sachkundenachweis erforderlich
Demnach ist es für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO vorgeschrieben, Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen zu lassen. Zudem ist für diese Personen ein Sachkundenachweis notwendig. Hierzu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. „Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich“, schreibt der AfW in seiner Mitteilung. Eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt sei, werde es nicht geben.
Weiterbildungspflicht von fünf Stunden
Zusätzlich soll eine jährliche Weiterbildungspflicht von fünf Stunden gelten, so der AfW weiter. Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung treffe ausschließlich die Personen, die unmittelbar Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Für den Fall, dass der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst ausübe, falle er nicht unter diese Verpflichtung.
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