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27. Juni 2025
34k GewO: BVK kritisiert Mehraufwand für Vermittler
34k GewO: BVK kritisiert Mehraufwand für Vermittler

34k GewO: BVK kritisiert Mehraufwand für Vermittler

Für die Vermittlung von Raten- oder Verbraucherkrediten wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht geben. Einige Punkte im hierzu vorgelegten Gesetzentwurf sorgen beim BVK für Kritik. So warnt der Verband vor bürokratischer Mehrbelastung für Vermittler und moniert das Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“.

Mit dem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung des neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) soll die Vermittlung von Raten- und Verbraucherkrediten neu geregelt werden. So ist etwa ein Eintrag ins DIHK-Vermittlerregister und ein Sachkundenachweis erforderlich. Auch eine Weiterbildungspflicht ist vorgesehen. Für sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser soll es Ausnahmen geben, sofern es sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen handelt. Daran hatte in den vergangenen Tagen der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung Kritik geäußert, wie AssCompact berichtete.

BVK warnt vor zusätzlichen Kosten und zeitlichem Aufwand

Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) sieht einige Punkte in dem Gesetzentwurf kritisch. „Die neuen Anforderungen, insbesondere die verpflichtende Eintragung ins Vermittlerregister bei der DIHK und der Sachkundenachweis durch eine IHK-Prüfung, führen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Vermittler“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Und das, obwohl sich die neue Bundesregierung weniger Bürokratie auf ihre Fahnen geschrieben hat. So aber werden gerade kleinere Vermittlerbetriebe durch diese zusätzlichen Kosten und den zeitlichen Aufwand erheblich belastet.“

Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“ erntet Kritik

Der BVK moniert zudem, dass es keine „Alte-Hasen-Regelung“ gibt. Erfahrene Vermittler, die bislang ohne Beanstandung tätig waren, erhalten somit keine Erleichterungen. Nur wer eine Sachkundeprüfung nach § 34i GewO für die Vermittlung von Immobiliendarlehen abgelegt hat, wird anerkannt. Für alle anderen bestehe Prüfungszwang, so der BVK. 

Der Verbraucherschutzgedanke des Referentenentwurfes sei grundsätzlich zu begrüßen, betont Heinz. „Doch das neue Gesetz droht, die Kreditvermittlungsbranche durch überzogene Regulierungsauflagen zu belasten. Zudem soll es später durch eine Rechtsverordnung ggf. sogar möglich sein, dass Provisionen offenzulegen sind. Daher wünschen wir uns eine praxistauglichere und verhältnismäßige Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie als diesen Gesetzentwurf“, so der BVK-Präsident weiter. (tik)