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Steuern & Recht
9. Juli 2025
Nachhaltigkeit: Strengere Regeln für Werbung mit Umweltaussagen
Nachhaltigkeit: Strengere Regeln für Werbung mit Umweltaussagen

Nachhaltigkeit: Strengere Regeln für Werbung mit Umweltaussagen

Ein Gesetzentwurf sieht strengere Regeln für die Werbung mit Umweltaussagen vor. Auch Nachhaltigkeitssiegel geraten in den Fokus. Unlauterem Wettbewerb soll zudem in einem weiteren Bereich begegnet werden: mit einem Verbot „manipulativer Online-Designmuster“ bei Finanzdienstleistungsverträgen.

In den vergangenen Jahren wurden Produkte und Dienstleistungen immer wieder als „nachhaltig“ beworben, oft jedoch ohne dass diese Aussagen tatsächlich belegt werden konnten. Der Begriff blieb vage, schwammig und inhaltlich schwer greifbar. Auch eine „nachhaltige Versicherung“ unterliegt bislang keiner klaren Definition. Das soll sich nun ändern. Am 07.07.2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf vorgelegt, der strengere Regeln für Werbung mit Umweltaussagen vorsieht.

Der vom BMJV veröffentlichte Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ setzt die Europäische Richtlinie 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EmpCo-Richtlinie) um. Ziel des Gesetzes ist unter anderem auch, dass Greenwashing verhindert und ein fairer Wettbewerb erreicht wird.

Hinter Umweltaussagen müssen Umweltleistungen stehen

Eine Sprecherin des Ministeriums bestätigt, dass die Regelungen branchenübergreifend gelten. Umfasst seien grundsätzlich auch Finanzprodukte wie Versicherungen, sofern es insoweit nicht vorrangige Sonderregelungen gebe. Generell bedeutet dies, dass hinter allgemeinen Umweltaussagen auch tatsächliche Umweltleistungen stehen müssen, damit die Aussagen in der Werbung gegenüber Verbrauchern verwendet werden dürfen. Wenn Unternehmen die Umweltleistung, auf die sich die allgemeine Umweltaussage bezieht, nicht nachweisen können, sei die Verwendung unzulässig und könne Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche nach dem UWG auslösen, so das Ministerium.

Strengere Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel

Der Entwurf beschäftigt sich zudem auch mit Nachhaltigkeitssiegel. Diese sollen, damit sie künftig verwendet werden können, auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Stelle festgesetzt sein. Das Zertifizierungssystem muss eine Überprüfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen wären laut Entwurf nicht mehr möglich.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hatte sich bereits im Februar zu einem früheren Diskussionspapier des Bundesjustizministeriums geäußert und die übergeordneten Ziele grundsätzlich begrüßt. Zum nun vorliegenden Gesetzentwurf können noch bis zum 25.07.2025 Stellungnahmen beim Bundesjustizministerium eingereicht werden.

Verbot „manipulativer Online-Designmuster“ bei Finanzdienstleistungsverträgen

Neben den Regelungen zur Werbung mit Umweltaussagen sieht der Gesetzentwurf auch ein Verbot sogenannter „manipulativer Online-Designmuster“ bei Finanzdienstleistungsverträgen vor. Drei dieser auch als Dark Patterns bekannten Gestaltungsformen sollen künftig unzulässig sein: Zum einen darf bei mehreren Auswahlmöglichkeiten keine bestimmte Option visuell hervorgehoben werden, etwa durch farbliche Gestaltung des „Zustimmen-Buttons“, während andere Auswahlmöglichkeiten im Hintergrund bleiben. Zum anderen soll es untersagt sein, Verbraucherinnen und Verbraucher wiederholt zu einer Entscheidung aufzufordern, obwohl diese bereits getroffen wurde. Schließlich müssen Anmeldung und Kündigung eines Dienstes künftig gleich einfach möglich sein. Eine Kündigung darf also nicht komplizierter oder versteckter sein als der Vertragsabschluss.

Der Gesetzentwurf ist auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums abrufbar. (bh)