Mit Urteil vom 19.03.2025 hat das Landgericht (LG) Schweinfurt einer auf dem Vermittlungsmarkt tätigen Aktiengesellschaft (AG) untersagt, mit gewerberechtlichen Erlaubnissen nach §§ 34d, 34f und 34i GewO zu werben, obwohl diese nicht ordnungsgemäß vorlagen.
Klage gegen Vermittlerunternehmen wegen unlauteren Wettbewerbs
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband. Die beklagte AG bot über ihre Website verschiedene Finanzdienstleistungen an, darunter Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung sowie Immobiliardarlehensvermittlung. Im Impressum der Website wurde mit konkreten Erlaubnissen und Registernummern nach § 34d, § 34f und § 34i GewO geworben, allerdings ohne, dass die Beklagte diese Erlaubnisse in ihrer Funktion als juristische Person besaß.
Tatsächlich waren die angegebenen Registriernummern früheren Vorständen oder anderen natürlichen Personen zugeordnet, nicht jedoch der AG selbst. Denn nach Ausscheiden aus der AG hatte ein Vorstand die Rückgabe seiner Registriernummer angefordert. Um den Geschäftsbetrieb weiter aufrechtzuerhalten, hat der weitere Vorstand andere Personen mit der Vermittlungsbetreuung beauftragt. Der Kläger mahnte die Beklagte im Januar 2024 ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese blieb ohne Erfolg. Das Vermittlerunternehmen wies die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit der Begründung zurück, Anzeigeerstatter sei ihr ehemaliger Vorstand, der Kläger ließe sich vor den „Karren spannen“. Zudem verwies das Unternehmen auf eine angeblich fehlerhafte telefonische Auskunft der IHK und darauf, dass entsprechende Registrierungen beantragt worden seien. Das Gericht ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten.
Gericht: Gewerbeerlaubnis lag nicht vor
Das LG Schweinfurt gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Beklagte wurde verurteilt, es zu unterlassen, mit den fraglichen Hinweisen auf Gewerbeerlaubnisse zu werben, sofern diese nicht tatsächlich vorliegen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte leite sich unter anderem von § 3 Abs. 1, 3a UWG ab. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 374,50 Euro sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
Keine Entlastung durch angebliche IHK-Auskunft
Entscheidend für das Gericht war die klare Regelung in den §§ 34d, 34f und 34i GewO: Die Vermittlungstätigkeit der AG bedarf einer formellen Erlaubnis. Die Behauptung, eine telefonische IHK-Auskunft habe eine andere rechtliche Bewertung nahegelegt, wurde vom Gericht nicht als entschuldigend anerkannt. Der Unterlassungsanspruch sei gemäß § 8 UWG verschuldensunabhängig, eine fehlerhafte Auskunft könne daher die Haftung nicht ausschließen.
Gericht entscheidet zudem auf Irreführung und Wiederholungsgefahr
Zudem sei durch die Werbeaussagen eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben, da die verwendeten Registernummern tatsächlich nicht der AG zuzuordnen waren. Der Versuch der Beklagten, den Wettbewerbsverstoß im Nachhinein durch Löschung der Angaben auf der Website zu korrigieren, reichte ebenfalls nicht aus: Die Wiederholungsgefahr sei nicht beseitigt worden, da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. (bh)
LG Schweinfurt, Urteil vom 19.03.2025 – Az: 5 HK O 6/24
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