Das Landgericht Lübeck (LG) hat einen Immobilienverkäufer mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Grund war eine arglistige Täuschung über verbaute Bleileitungen.
Verkäufer verschweigt Wasserleitungen aus Blei
Ein Mann verkaufte eine Immobilie in Lübeck, in der überwiegend Wohnungen vermietet waren. Die Trinkwasserleitungen bestanden aus Blei, darüber informierte der Verkäufer die Käuferin nicht. Nach dem Erwerb ließ diese die Leitungen prüfen. Ergebnis: In mehreren Wohnungen überschritt der Bleigehalt des Trinkwassers den zulässigen Grenzwert.
Die Käuferin forderte daraufhin die Erstattung der Mietausfälle durch Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Kosten, insbesondere für die Sanierung, die sich auf über 200.000 Euro beliefen. Der Verkäufer bestritt eine Pflichtverletzung und erklärte, er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Laut seiner Darstellung stamme das Blei möglicherweise aus den Leitungen des Wasserversorgers.
Wasserleitungen aus Blei stellen Mangel dar
Das LG Lübeck gab der Käuferin Recht: Trinkwasserleitungen aus Blei stellen einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären muss. Das Gericht wertete aus, dass der Verkäufer sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten wusste und dies bewusst verschwiegen habe. Zeugenaussagen und widersprüchliche Angaben des Verkäufers stützten die Entscheidung. Die Käuferin hat damit Anspruch auf Erstattung der entgangenen Mieten und auf Ersatz künftiger Schäden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. (bh)
LG Lübeck, Urteil vom 01.07.2025 – Az: 2 O 231/23
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