Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen zwischen Ehegatten im Rahmen eines Zugewinnausgleichs grundsätzlich als steuerpflichtiger Verkauf nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt. Allerdings kann der dadurch entstehende Gewinn nachträglich wieder entfallen, wenn die Übertragung wegen eines Irrtums über die steuerlichen Folgen rückgängig gemacht wird und dieser Irrtum die Grundlage des Vertrags war.
Im Streitfall vereinbarten die Kläger – zusammen veranlagte Eheleute – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte. Beide gingen, auf Basis einer Steuerberatung, davon aus, dass dafür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt betrachtete die Übertragung jedoch als steuerpflichtigen Verkauf nach § 17 EStG, ermittelte einen Gewinn und setzte Einkommensteuer fest. Daraufhin änderten die Kläger die notarielle Vereinbarung: Statt der Anteilsübertragung sollte der Ausgleich durch eine Geldzahlung erfolgen, und der restliche Anspruch wurde gestundet.
Das Finanzgericht erkannte die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an. Der Veräußerungsgewinn sei mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Der BFH bestätigte diese Sichtweise: Wenn beide Ehepartner denselben Irrtum über die steuerlichen Folgen hatten, dieser Irrtum schon beim Vertragsabschluss bestand und beide das Risiko dafür tragen, kann die Rückabwicklung so behandelt werden, als hätte die Anteilsübertragung nie stattgefunden. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf im ursprünglichen Vertrag ist nicht nötig. Allerdings sind die Anforderungen für eine solche rückwirkende steuerliche Änderung sehr streng und gelten nur in Ausnahmefällen.
BFH, Urteil vom 09.05.2025 – Az: IX R 4/23
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