Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem Urteil in der vergangenen Woche die Revision eines Arbeitnehmers zurückgewiesen und damit eine Streitfrage aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Versicherungswirtschaft endgültig geklärt. Streitpunkt war die Frage, ob Versicherer verpflichtet sind, nach § 1a Abs. 1a BetrAVG einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu zahlen, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag eine abweichende Regelung vorsieht.
Müssen Versicherer Arbeitgeberzuschuss trotz Tarifvertrag zahlen?
Das BAG bestätigte dabei die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 12.07. 2024 (Az: 6 Sa 524/23) und folgte der Rechtsauffassung des AGV, dem Arbeitgeberverband der Versicherer: Tarifvertragliche Bestimmungen, die einen Arbeitgeberzuschuss ausschließen, sind wirksam. Arbeitnehmer können sich in solchen Fällen nicht auf den gesetzlichen Zuschussanspruch aus dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) berufen.
Seit 2018 schreibt § 1a Abs. 1a BetrAVG vor, dass Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15% leisten müssen, sofern sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Unklar war jedoch, ob diese Pflicht auch in der Versicherungswirtschaft gilt oder ob der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV EU) als abweichende Regelung nach § 19 BetrAVG den Zuschuss abbedingt.
AGV sieht Tarifautonomie gestärkt
Der AGV hebt bezüglich des BAG-Urteils einige Punkte hervor. So könne ein Tarifvertrag eine abweichende Regelung sein, obwohl es im Zeitpunkt seiner Entstehung die Zuschusspflicht noch gar nicht gab. Bei dem TV-EU handele es sich zudem um eine detaillierte, vom Gesetz abweichende Regelung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG, ohne dass im Tarifvertrag selbst eine eigene Zuschusspflicht geregelt sein müsste.
Es ist eben nicht Aufgabe der Gerichte, in Tarifverhandlungen und Tarifverträgen einzugreifen und dadurch ein wirtschaftliches Verhandlungsergebnis der Sozialpartner zu verfälschen, so der AGV. Es reiche aus, wenn die Tarifparteien in Kenntnis der Problematik „Sozialversicherungsersparnis“ eine eigene detaillierte tarifliche vom Gesetz abweichende Regelung schaffen. (bh)
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