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Steuern & Recht
13. Oktober 2025
Kein Steuerabzug für eigene Bestattungsvorsorge
Kein Steuerabzug für eigene Bestattungsvorsorge

Kein Steuerabzug für eigene Bestattungsvorsorge

Die eigene Bestattung finanziell absichern lässt sich nicht nur über eine Sterbegeldversicherung, sondern auch durch einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag. Das FG Münster entschied kürzlich, dass die Aufwendungen dafür steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung gelten.

Die häufigste Form der Bestattungsvorsorge ist nach wie vor die Sterbegeldversicherung. Doch es gibt eine weitere Möglichkeit, die eigene Bestattung finanziell abzusichern: eine Einmalzahlung in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag. Dabei wird mit einem Bestattungsunternehmen ein Vertrag über die gewünschte Bestattung und die voraussichtlichen Kosten geschlossen. Anstatt das Geld direkt an den Bestatter zu zahlen, wird der Betrag auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Der Treuhänder verwaltet das Geld sicher und gibt es im Todesfall ausschließlich für die vereinbarte Bestattung an das Bestattungsinstitut frei.

Steuerabzug? Bestattungsvorsorge wird Fall für die Gerichte

Ob solche Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge steuerlich absetzbar sind, hatte kürzlich das Finanzgericht (FG) Münster zu entscheiden.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Hintergründe des Falls: Ein Mann hatte einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro abgeschlossen. Offenbar ging er davon aus, dass – wie bei Angehörigen, die Bestattungskosten für Verstorbene tragen – auch die eigene Vorsorge zu Lebzeiten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden könne. Entsprechend machte er die Kosten in seiner Steuererklärung geltend.

Keine steuerliche Absetzbarkeit der eigenen Bestattungsvorsorge“

Das zuständige Finanzamt erkannte die 6.500 Euro für die Bestattungsvorsorge jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung an und wies auch den Einspruch des Mannes gegen diese Entscheidung als unbegründet zurück. Der Steuerpflichtige klagte daraufhin, allerdings ohne Erfolg. Das FG Münster bestätigte die Auffassung des Finanzamts: Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 33 Einkommensteuergesetz seien in diesem Fall nicht erfüllt.

Nach Ansicht der Richter hatte der Kläger für seine Bestattungsvorsorge keine zwangsläufig höheren Aufwendungen als die Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen und Familienstand. Ziel der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen sei es, zwangsläufig entstehende Mehrausgaben für den existenznotwendigen Grundbedarf auszugleichen. Eine freiwillige Vorsorgeleistung falle jedoch nicht darunter, so das Gericht.

Gut zu wissen

Eine Ausnahme gilt lediglich für ältere Sterbegeldversicherungen, die noch vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden. Deren Beiträge können steuerlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe zudem hin: Selbst Erben können Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn diese nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können und keine anderen Geldleistungen zur Verfügung stehen.

FG Münster, Urteil vom 23.06.2025 – Az: 10 K 1483/24 E