Bei der Rückgabe einer Mietwohnung kommt es häufig zu Streitigkeiten über den Zustand der Räume und über mögliche Schäden. Das Landgericht (LG) Essen hat in einem Urteil klargestellt, welche rechtliche Bindungswirkung ein vom Mieter und Vermieter unterschriebenes Übergabeprotokoll bei der Wohnungsrückgabe hat. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung eines vollständigen und sorgfältig dokumentierten Rückgabeprotokolls: Werden erkennbare Schäden nicht festgehalten, können daraus in der Regel keine späteren Schadenersatzansprüche mehr hergeleitet werden. Auf das Urteil weist aktuell die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, hin.
Vermieter erhebt später Schadenersatzansprüche
Im entschiedenen Fall bemängelte der Vermieter nach dem Auszug der Mieter verschiedene Schäden und unterlassene Schönheitsreparaturen. Er verlangte von den ehemaligen Mietern die Zahlung der Kosten für die Beseitigung dieser Mängel. Allerdings waren die beanstandeten Punkte im von beiden Parteien unterzeichneten Rückgabeprotokoll nicht vermerkt und genau das wurde dem Vermieter zum Verhängnis. Das Gericht wies die Klage daher ab.
Rückgabeprotokoll ist rechtsverbindliche Vereinbarung
Nach Auffassung des Gerichts stellt ein Rückgabeprotokoll eine rechtsverbindliche Vereinbarung dar. Mit der Unterzeichnung erklären beide Parteien, dass sie auf Ansprüche verzichten, die im Protokoll nicht festgehalten sind. Zudem betonte das Landgericht, dass die Mieter nicht für die gewöhnliche Abnutzung der Wohnung haften. Da sie die Räume in unrenoviertem Zustand übernommen hatten, mussten sie beim Auszug auch keine Schönheitsreparaturen durchführen – selbst dann nicht, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Klausel vorsah. (bh)
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