Ein Beschluss des Landgericht Hanau stellt klar: Mieter können keine Übersendung von Abrechnungsbelegen verlangen, wenn ihnen die Einsichtnahme vor Ort zugemutet werden kann. Ein Anspruch auf Zusendung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei objektiver Unzumutbarkeit.
Ein Beschluss des Landgericht (LG) Hanaus verdeutlicht, dass Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Abrechnungsbelegen haben, wenn ihnen die Einsichtnahme vor Ort grundsätzlich zumutbar ist. Die Berufung eines Klägers wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger, bisheriger Mieter einer Wohnung, hatte geltend gemacht, dass ihm die Belege zur Betriebskostenabrechnung zugesendet werden müssten, da er sie nicht persönlich einsehen könne. Bereits in einem Hinweisbeschluss vom 12.02.2025 hatte das Gericht aber klargestellt, dass eine Übersendung nur dann verlangt werden kann, wenn dem Mieter die Einsichtnahme am Ort der Unterlagen unzumutbar ist (Verweis auf „Treu und Glauben“ – § 242 BGB). Eine solche Unzumutbarkeit sah die Kammer aber schon damals nicht.
46 km Entfernung sind zumutbar
Und auch in der jetzigen Berufung folgt das Gericht dieser Auffassung. Demnach sei eine Entfernung von rund 46 Kilometern zwischen dem damaligen Wohnort des Mieters (Hanau) und dem Ort der Einsichtnahme (Frankfurt am Main) noch als zumutbar anzusehen. Auch die Tatsache, dass der Mieter inzwischen weiter weggezogen ist (124 km Entfernung), begründet keinen Anspruch auf Übersendung der Belege. Maßgeblich sei die Situation während des laufenden Mietverhältnisses. Ein späterer Umzug falle in den Risikobereich des Mieters.
Darüber hinaus habe der Kläger nie substanziiert vorgetragen, dass ihm die Anreise unzumutbar sei, und diese auch während des Mietverhältnisses nie gegenüber dem Vermieter geltend gemacht. Der Vermieter sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf die Unzulässigkeit des Übersendungsverlangens hinzuweisen.
Mietparteien dürfen Betriebskostenabrechnungen prüfen
Im Zusammenhang mit dem Urteil weist die Wüstenrot Bausparkasse darauf hin, dass Mieterinnen und Mieter allerdings das Recht haben, die Belege der Betriebskostenabrechnungen beim Vermieter oder Verwalter einzusehen. Nur ausnahmsweise könnten sie jedoch verlangen, dass Belegkopien angefertigt und an sie übersandt werden. (bh)
LG Hanau, Urteil vom 24.03.2025 – Az: 2 S 43/24
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