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17. Juni 2026
Deutsche Wohnen: Gericht mildert DSGVO-Bußgeld auf 900.000 Euro
Gericht mildert DSGVO-Bußgeld gegen Deutsche Wohnen auf 900.000 Euro

Deutsche Wohnen: Gericht mildert DSGVO-Bußgeld auf 900.000 Euro

900.000 statt 14,5 Mio. Euro: Das Landgericht Berlin I hat das ursprüngliche DSGVO-Bußgeld gegen Deutsche Wohnen deutlich reduziert. Zugunsten des Immobilienunternehmens wertete das Gericht, dass der Umgang mit der DSGVO anfangs unklar war und auch externe Berater eingebunden waren.

Das Landgericht (LG) Berlin I hat gegen die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verhängt. Das Urteil fiel damit erheblich milder aus als der ursprüngliche Bußgeldbescheid. Die Berliner Datenschutzbeauftragten hatten ursprünglich ein Bußgeld von rund 14,5 Mio. Euro gegen die Immobiliengesellschaft verhängt.

Verstöße gegen DSGVO-Grundsätze

Die 26. Große Strafkammer des Gerichts sah es als erwiesen an, dass das Unternehmen gegen Vorgaben der DSGVO verstoßen hat. Konkret habe die Deutsche Wohnen nach Inkrafttreten der DSGVO die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen ihrer IT-Systeme nicht rechtzeitig umgesetzt. Dadurch sei die fristgerechte Löschung personenbezogener Daten ehemaliger Mieter nicht sichergestellt gewesen.

Betroffen waren unter anderem sensible Unterlagen wie Gehaltsnachweise, Kontoauszüge und Ausweisdokumente. Nach Auffassung des Gerichts lag ein Verstoß gegen die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 DSGVO vor. In Einzelfällen sei zudem gegen die Rechtmäßigkeitsanforderungen der Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO verstoßen worden. Die Kammer ging von vorsätzlichem Handeln aus, da es technisch möglich und zumutbar gewesen sei, die Daten besser zu schützen und rechtzeitig zu löschen.

Deutlich reduziertes Bußgeld

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aus dem Jahr 2019. Nachdem das Verfahren zunächst eingestellt und später nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)wieder aufgenommen worden war, kam es nun zur inhaltlichen Entscheidung.

Bei der Bemessung des Bußgeldes berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass die Verstöße in der Einführungsphase der DSGVO stattfanden und das Unternehmen externe Berater sowie IT-Experten zur Umsetzung der neuen Anforderungen hinzugezogen hatte. Auch die Aufsichtsbehörde habe zu Beginn Schwierigkeiten bei der Anwendung der neuen Vorschriften gehabt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

LG Berlin I, Urteil vom 09.06.2026 – Az.: 526 OWi LG 1/20