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25. November 2025
Diskriminierung: Versicherer zahlt Kosmetikerin Schadenersatz
Diskriminierung: Versicherer zahlt Kosmetikerin Schadenersatz

Diskriminierung: Versicherer zahlt Kosmetikerin Schadenersatz

Eine selbstständige Kosmetikerin wollte ihr Einkommen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit absichern. Bei der Beantragung stieß sie auf einen Ausschluss für Schwangerschaft, der vor Gericht als Diskriminierung bewertet wurde. Sie erhielt eine Entschädigung von 6.000 Euro.

Eine Inhaberausfallversicherung ist eine Versicherung für Selbstständige, die das Einkommen absichert, falls sie aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht arbeiten können. Manche Versicherer schließen jedoch Schwangerschaft oder bekannte Schwangerschaften ausdrücklich aus.

Eine selbstständige Kosmetikerin sah sich durch eine solche Praxis diskriminiert und klagte erfolgreich gegen einen Versicherer. Das Landgericht (LG) Hannover sprach ihr einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu.

Die Klägerin wollte im Rahmen ihrer Planung für eine zweite Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen des Unternehmens hieß es jedoch, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“.

Das Gericht erkannte darin eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Durch die Einschränkung des Leistungsumfangs für den Versicherungsfall „Krankheit“ – indem Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgeschlossen werden – werde der Versicherungsschutz faktisch ausschließlich für Frauen eingeschränkt.

Für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts reiche es aus, dass der wesentliche Grund für die Schlechterstellung nur für Personen eines bestimmten Geschlechts gelte. Dies treffe auf Schwangerschaft zu, die ausschließlich mit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei. Eine Rechtfertigung für diese Diskriminierung gebe es nicht.

Aufgrund dieser erfahrenen Diskriminierung sprach das Gericht der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu. Inwieweit dies auch zu Änderungen in der Versicherer-Praxis im Allgemeinen führt, bleibt abzuwarten. (bh)

LG Hannover, Urteil vom 13.11.2025 – Az: 6 O 103/24, nicht rechtskräftig

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