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12. Dezember 2025
Mögliche Pflichtverletzung bei Württembergischem Testament?
Württembergisches Testament: Urteil zu möglicher Pflichtverletzung

Mögliche Pflichtverletzung bei Württembergischem Testament?

Eheleute können den überlebenden Partner im Rahmen eines Württembergischen Testaments sowohl als Nießbrauchnehmer als auch als Testamentsvollstrecker einsetzen. Eine Entlassung aus diesem Amt ist nur bei groben Pflichtverletzungen möglich, wie das OLG Frankfurt kürzlich bestätigt hat.

Wenn Eheleute ihre Kinder als Erben einsetzen, den überlebenden Ehegatten aber gleichzeitig mit einem Nießbrauch am Nachlass ausstatten und ihn als Testamentsvollstrecker einsetzen, kann dieser nur dann aus seinem Amt entlassen werden, wenn er seine Pflichten grob verletzt hat. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschieden.

Im konkreten Fall hatten die Eheleute in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament ihre Kinder zu Erben eingesetzt und dem länger lebenden Ehepartner einen Nießbrauch am Nachlass eingeräumt. Gleichzeitig setzten sie ihn als Testamentsvollstrecker ein – ein klassisches „Württembergisches Testament“. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Ein Kind verlangte jedoch die Entlassung der Mutter als Testamentsvollstreckerin und berief sich dabei unter anderem auf angebliche Pflichtverletzungen bei der Verwaltung des Immobilienvermögens im Nachlass. Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt und entließ die Mutter aus dem Amt.

Die Beschwerde der Mutter hatte jedoch Erfolg. Der 21. Zivilsenat des OLG Frankfurt stellte klar, dass ein Entlassungsgrund nach § 2227 BGB nicht vorlag. Es sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit der Mutter zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ersichtlich. Entscheidend sei außerdem, dass die Doppelrolle der Mutter als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin ausdrücklich vom Erblasser gewollt war.

Bezüglich der Erträge aus dem Nachlass wies das Gericht darauf hin, dass diese der überlebenden Ehefrau und nicht den Kindern zufließen sollten. Auch beim Immobilienvermögen habe die Testamentsvollstreckerin einen weiten Entscheidungsspielraum. Eine Pflicht zur Substanzerhaltung oder zur Durchsetzung von Duldungsansprüchen bestehe nur, wenn erhebliche Nachteile für die Eigentümer abgewendet werden müssten – dies sei derzeit nicht der Fall. (bh)

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2025 – Az. 21 W 93/25

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