Ein fehlender Kita-Platz ist eine große Herausforderung für junge Familien. Auch Arbeitgeber sind betroffen, etwa wenn es um die Verlängerung der Elternzeit geht. Für die berufstätigen Eltern spielen zudem Arbeitsausfall und Lohn bzw. Lohnersatz eine Rolle. Letzterer wurde einer Frau in einem Fall vor dem Landgericht (LG) Frankenthal jedoch nur eingeschränkt zugesprochen.
Grundsätzlicher Anspruch auf Lohnersatz
Kann eine Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet bereitstellen, verletzt sie zwar ihre Amtspflichten aus dem Sozialgesetzbuch. Eltern haben in diesem Fall grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihres Lohnausfalls, sofern sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet aber am Tag der Bereitstellung des Platzes.
In dem Fall klagte eine Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen. Sie hatte ihr Kind zunächst ab Januar 2025 in zwei Kitas angemeldet und später zusätzlich ab Anfang März 2025 in einer weiteren Einrichtung. Da zunächst kein Platz zur Verfügung gestellt wurde, setzte sie ihren Anspruch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durch. Ab Mitte März 2025 bot die Stadt schließlich einen Betreuungsplatz an.
Lohnersatz nur für kurze Zeit
Die Mutter verlängerte daraufhin ihre Elternzeit bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnung zu begleiten. Den dadurch entstandenen Lohnausfall wollte sie von der Stadt ersetzt bekommen. Das LG wies die Klage jedoch weitgehend ab.
Nach Ansicht der Kammer bestand eine Amtspflichtverletzung der Stadt nur für den kurzen Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025. Für die Zeit davor könne kein Lohnersatz verlangt werden, da die Anmeldung in der dritten Kita erst ab März erfolgt sei. Die Kommune habe deshalb annehmen dürfen, dass ein Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr zwingend bestand.
Eingewöhnungszeit im Sozialrecht nicht vorgesehen
Zudem stellte das Gericht klar, dass der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz bereits mit der tatsächlichen Bereitstellung erfüllt ist. Eine darüberhinausgehende Eingewöhnungszeit ist im Sozialrecht nicht vorgesehen. Entsprechend müssen Eltern den mit der Eingewöhnung verbundenen zusätzlichen Betreuungsaufwand und eventuelle Verdienstausfälle selbst tragen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht ist möglich. (bh)
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.12.2025 – Az. 3 O 148/25
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