Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Immobilienmakler einer Mietinteressentin wegen Benachteiligung aus ethnischen Gründen Schadenersatz schuldet. Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat bestätigte damit eine Verurteilung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Unterschiedliche Behandlung von Anfragen nach Namensherkunft
Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro und bot Wohnungen über ein im Internet öffentlich zugängliches Vermittlungsangebot an. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin mehrfach über ein Onlineformular um einen Besichtigungstermin und verwendete dabei ihren pakistanischen Vor- und Nachnamen. Sämtliche Anfragen blieben erfolglos. Auch weitere, von ihr selbst oder auf ihre Veranlassung hin gestellte Anfragen unter ausländisch klingenden Namen führten zu Absagen.
Demgegenüber erhielten Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ jeweils eine positive Rückmeldung und ein Angebot für einen Besichtigungstermin. Die Klägerin machte daraufhin eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend und verlangte eine Entschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Berufungs- und Revisionsentscheidung: Schadensersatz wegen Benachteiligung bestätigt
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte legte Revision ein.
Der BGH wies die Revision zurück. Die öffentlich zugänglichen Wohnungsvermittlungsangebote fielen unter § 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG. Die unterschiedliche Behandlung der Anfragen stelle ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Die Beweisführung der Klägerin sei rechtlich nicht zu beanstanden; Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bestünden nicht.
Der Beklagte sei als mit der Mieterauswahl betrauter Makler selbst Adressat des Benachteiligungsverbots und hafte nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Höhe des zugesprochenen immateriellen Schadenersatzes von 3.000 Euro sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (bh)
BGH, Urteil vom 29.01.2026 – Az: I ZR 129/25
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