Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten für eine Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, selbst wenn dort kürzere Wartezeiten bestehen.
Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland, der aufgrund einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz seit 2020 dialysepflichtig war. Bereits 2018 hatte er bei seiner Krankenkasse beantragt, die Transplantation in niederländischen Groningen durchführen zu dürfen, wegen der Nähe und der schnelleren Verfügbarkeit eines Spenderorgans. Die Krankenkasse lehnte ab: Eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne medizinische Dringlichkeit gefährde die Versorgung in Deutschland. Gleichwertige Möglichkeiten bestünden in Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster.
Trotzdem ließ der Mann die Operation 2022 in den Niederlanden durchführen und forderte von der Krankenkasse anschließend die Erstattung von 42.000 Euro. Das LSG hat – entgegen der Auffassung der ersten Instanz – eine Leistungspflicht der GKV verneint und ist der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Anspruch auf eine Behandlung im Ausland bestehe nur, wenn in Deutschland keine gleichwertige Versorgung verfügbar sei. Längere Wartezeiten allein begründeten keinen Anspruch, da die Dialyse die Zeit überbrücken könne.
Zudem betonte das LSG, dass die Zuteilung von Organen fair erfolgen müsse und nicht vom Wohnort abhängen dürfe. Die Begründung des Klägers, die Nähe zu den Niederlanden sei ausschlaggebend, verstoße gegen diese Regel. (bh)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.01.2026 – Az: L 16 KR 452/23
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