Viele Ehepaare regeln ihren Nachlass in einem sogenannten Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Oftmals bestimmen sie auch, wer nach dem Tod des zuletzt versterbenden Partners erbt – die sogenannten Schlusserben. Solche Verfügungen sollen Klarheit schaffen und Streit unter den Erben vermeiden. Allerdings kann die Auslegung bestimmter Formulierungen, wie zum Beispiel „gemeinsamer Tod“, im Ernstfall zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
So berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aktuell über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 11.09.2025. Das Fazit: Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ihre Kinder für den Fall „eines gemeinsamen Todes“ zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein, spricht dies für eine Schlusserbeneinsetzung der Testierenden, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend wird.
Streit um die Schlusserben nach Berliner Testament von 1982
Ein Ehepaar errichtete 1982 ein gemeinschaftliches Testament. Das von der Ehefrau handschriftlich verfasste und von beiden unterzeichnete Dokument enthielt folgende Regelung: Beim Tod eines Ehegatten sollte der jeweils andere Alleinerbe sein. „Im Falle eines gemeinsamen Todes“ sollten die vier Kinder zu gleichen Teilen erben.
Nach dem Tod der Ehefrau heiratete der Mann erneut. Im Jahr 2010 setzte er gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau ein notarielles Testament auf. Darin bestimmten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben. Als Schlusserben wurden zwei Söhne des Mannes sowie zwei Kinder der neuen Ehefrau eingesetzt.
Nach dem Tod des Mannes beantragte dessen zweite Ehefrau einen Alleinerbschein. Sie argumentierte, die im Testament von 1982 genannten Kinder seien nur für den Fall eines zeitgleichen Todes beider damaliger Ehegatten als Erben vorgesehen gewesen. Hintergrund der ursprünglichen Regelung sei eine geplante Flugreise nach Jalta gewesen und habe lediglich den Fall eines Unglücks absichern wollen.
OLG Brandenburg bestätigt bindende Schlusserbeneinsetzung
Das OLG Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht. Auch wenn das gemeinschaftliche Testament im zeitlichen Zusammenhang mit einer Flugreise errichtet worden sei, spreche die gewählte Formulierung für eine Schlusserbeneinsetzung der vier Kinder nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten.
Entscheidend war für das Gericht unter anderem die Lebenssituation der Eheleute: Die Ehefrau litt an einer Krebserkrankung und musste damit rechnen, vor ihrem Mann zu sterben. Es liege daher nahe, dass sie sicherstellen wollte, dass zunächst ihr Ehemann versorgt ist und nach dessen Tod die gemeinsamen Kinder erben.
Hinzu kamen Äußerungen beider Elternteile gegenüber den Kindern. Der Vater hatte nach dem Tod der Mutter erklärt, es bestehe kein Handlungsbedarf – man habe ein „Berliner Testament“ errichtet, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder später das Vermögen erhalten. Auch die Mutter hatte vor ihrem Tod gegenüber den Kindern geäußert, sie würden nach dem Tod des Vaters alles erben.
Auslegung des Begriffs „gemeinsamer Tod“
Nach Auffassung des Gerichts ist die Formulierung „gemeinsamer Tod“ nicht zwingend im Sinne eines gleichzeitigen oder unmittelbar aufeinanderfolgenden Versterbens zu verstehen. Vielmehr könne damit auch gemeint sein, dass beide Ehegatten verstorben sind – unabhängig vom zeitlichen Abstand.
Auch die Verwendung des Begriffs „Berliner Testament“ spreche für eine klassische wechselseitige Alleinerbeneinsetzung mit bindender Schlusserbeneinsetzung der Kinder. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten sei diese wechselbezügliche Verfügung bindend geworden. Eine spätere abweichende testamentarische Regelung durch den überlebenden Ehegatten sei daher grundsätzlich nicht mehr möglich.
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2025 – Az: 3 W 57/25
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