Sind Auszubildende „Betriebsangehörige“ und haben sie daher Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)? Diese Fragen standen im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Streitpunkt war die Auslegung einer betrieblichen Rentenordnung, nach der der Arbeitgeber allen „Betriebsangehörigen, die mindestens zu 50% der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind“, eine betriebliche Altersrente zusagte.
Ausbildung und Arbeitsverhältnis des Klägers
Der Kläger begann am 01.08.2006 bei einer Wohnungsgenossenschaft eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann. Nach Abschluss der Ausbildung wurde er zunächst befristet für ein Jahr eingestellt. Danach wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt und besteht bis heute.
Betriebliche Rentenordnung und deren Kündigung
1989 schloss das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Rentenordnung. Diese kündigte das Unternehmen zu Ende Januar 2009. In dem Jahr befand sich der Kläger noch in der Ausbildung. Eine neue bAV-Vereinbarung wurde nicht geschlossen.
Streit über den Anspruch auf Altersrente
Der Kläger machte geltend, dass er bereits während seiner Ausbildung als Betriebsangehöriger zu betrachten sei und somit schon vor der Kündigung der Betriebsvereinbarung in das bAV-System aufgenommen wurde. Daher habe er nach dem Erwerbsleben auch Anspruch auf eine Altersrente für diesen Zeitraum. Die Wohnungsbaugesellschaft hingegen vertrat die Auffassung, dass die Rentenordnung nicht für Auszubildende gelte und der Kläger erst nach der Kündigung der Vereinbarung als Betriebsangehöriger in das Unternehmen eingetreten sei – zu einem Zeitpunkt also, zu dem das bAV-System bereits beendet war.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie auf Berufung der beklagten Wohnungsgesellschaft ab. Mit seiner Revision vor dem BAG verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter, die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Azubi gilt als Betriebsangehöriger und ist damit im Versorgungswerk
Das BAG gab schließlich in seinem Urteil dem Arbeitnehmer recht: Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der bAV auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zu erbringen.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Begriff „Betriebsangehörige“ weit auszulegen und kann unter den Voraussetzungen der vorliegenden Vereinbarung auch Auszubildende einschließen. Insofern war der Kläger schon im Bestand der bAV, als der Arbeitgeber die Vereinbarung gekündigt hat. Die betriebliche Rechtsordnung könne zwar ohne Begründung gekündigt werden und schließe das Versorgungswerk für Arbeitnehmer, die nach dem Kündigungstermin neu in das Unternehmen eintreten, aus. Gleichzeitig bleiben aber die versorgungsrechtlichen Anwartschaften der bereits bestehenden Begünstigten grundsätzlich geschützt. Die Betriebsvereinbarung wirkt also insoweit weiter, als sie Besitzstände wahrt, die bis zum Kündigungstermin entstanden sind. (bh)
BAG, Urteil vom 26.08.2025 - Az: 3 AZR 283/24%
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