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12. März 2026
Neues Urteil: Versicherungsmakler darf sich nicht unabhängig nennen
Neues Urteil: Versicherungsmakler darf sich nicht unabhängig nennen

Neues Urteil: Versicherungsmakler darf sich nicht unabhängig nennen

Nun hat auch das OLG Köln entschieden, dass sich Versicherungsmakler in ihrem Außenauftritt nicht als unabhängig bezeichnen dürfen. Zuvor hatten auch schon andere Gerichte mit selbem Tenor geurteilt. Unabhängig seien nur Versicherungsberater, so das Gericht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am Mittwoch, den 11.03.2026, die Berufung der UFKB GmbH zurückgewiesen. Damit darf sich die Maklerfirma auf ihrer Internetseite nicht mehr als unabhängiger Versicherungsmakler darstellen. Das bestätigt das OLG Köln gegenüber AssCompact, das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Das Landgericht Köln hatte in dem Fall zuvor gegen den Versicherungsmakler entschieden.

Nach Auffassung des OLG hat die Berufung in der Sache keinen Erfolg. Der Verbraucherzentrale Bundesverband stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Im Streitfall sei der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung gemäß § 5 UWG erfüllt.

Nur Versicherungsberater ist unabhängig

Das Gericht zielt darauf ab, dass nur der Versicherungsberater unabhängig sei und erklärt die Entscheidung wie folgt: Die Vorstellung, die Beklagte sei von der Versicherungswirtschaft finanziell unabhängig, sei unrichtig. Eine solche Stellung komme gemäß der gesetzlichen Wertung ausschließlich dem Versicherungsberater (§ 34d Abs. 2 GewO) zu. Die UFKB GmbH sei dagegen nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin zugelassen. Sie erhalte für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den Versicherern.

Ein Versicherungsmakler stehe zwar dem Lager der Kunden näher als der Versicherungsvertreter, beide seien jedoch Versicherungsvermittler, werden als solche von den Versicherungsunternehmen bezahlt und sind strukturell von diesen abhängig. (bh)

OLG Köln, Urteil vom 11.03.2026 - Az: 6 U 63/25

 

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