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18. März 2026
Brüssel entfacht neue Debatte um den Begriff „unabhängig“
Brüssel entfacht neue Debatte um den Begriff „unabhängig“

Brüssel entfacht neue Debatte um den Begriff „unabhängig“

Versicherungsmakler dürfen nicht mehr mit „Unabhängigkeit“ werben, so verschiedene Urteile. Während ihre rechtliche Stellung als Sachwalter unberührt bleibt, bringen überraschende Entwicklungen im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie (RIS) neue Unsicherheiten.

Die Rechtsprechung sendet zunehmend klare Signale: Versicherungsmakler dürfen nicht länger mit dem Begriff der „Unabhängigkeit“ werben. Spätestens mit dem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG Köln) bestätigt sich eine gefestigte Auffassung. Zwar bestünde theoretisch noch die Möglichkeit, den Fall über eine Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu bringen. Angesichts der geringen Erfolgsaussichten erscheint ein solcher Schritt jedoch wenig wahrscheinlich.

Gleichzeitig bleibt es mit den Urteilen bei der klaren Abgrenzung zwischen werblicher Nutzung und rechtlicher Stellung. Aufhorchen lassen nun aber neue Entwicklungen im Rahmen der EU-Kleinanlegerstrategie (RIS). Bekanntermaßen wurde auf europäischer Ebene in den beteiligten Institutionen intensiv über die Ausgestaltung des Begriffs der Unabhängigkeit diskutiert. Mit Ende der Trilog-Verhandlungen am 18.12.2025 schien das Thema vom Tisch, doch liegt bisher kein konkreter Text zur Richtlinie vor. Eine Veröffentlichung wurde bisher schon mehrmals verschoben.

Neue Diskussionen in Brüssel über den Begriff „unabhängig“

In diesem Zusammenhang berichtet Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Votum-Verbands, von „unerfreulichen Entwicklungen“. Demnach könnte die IDD im Zuge der RIS doch noch entsprechend angepasst werden. Gegenüber AssCompact erklärt Klein: „Uns wurde aus den internen Verhandlungskreisen mitgeteilt, dass auch für die Versicherungsvertriebslinie IDD eine Regelung vorgesehen sein soll, nach der die Verwendung des Begriffs ‚unabhängig‘ nur dann gestattet ist, wenn der Versicherungsvermittler keine Zuwendungen von dritter Seite erhält oder sie unmittelbar an seinen Kunden weitergibt. Dies würde der bereits heute für Finanzberater geltenden Regelung in Artikel 24 Abs. 7 Buchstabe b der MiFID II und der diesbezüglichen Delegierten Richtlinie 2017/593 dort Artikel 12 entsprechen.“ Auch vonseiten der EIOPA kämen ähnliche Deutungen.

Sollte eine derartige Änderung tatsächlich kommen, würde es noch rund zwei Jahre bis zum Inkrafttreten der Richtlinie dauern. Klein: „Das wäre dann Sommer 2028. Jedoch hat bereits die Existenz einer solchen Regelung eine Ausstrahlung, insbesondere dann, wenn bereits zwei Oberlandesgerichte Urteile erlassen haben, die eine Unvereinbarkeit zwischen Unabhängigkeit und Provisionsannahme feststellen.“ Aus Brüssel vernimmt Klein, dass der Richtlinientext nach Ostern veröffentlicht werden könnte – vorausgesetzt, es steht keine weitere Verschiebung an.

Rechtliche Stellung als Sachwalter des Kunden

Diese Entwicklung bleibt also abzuwarten. Aktuell raten die Vermittlerverbände Versicherungsmaklern aufgrund der Rechtsprechung, in Werbeaussagen den Begriff „unabhängig“ nicht mehr zu verwenden, sofern sie Provisionen erhalten. Auch wenn mittlerweile über die Auslegung des OLG-Urteils diskutiert wird, weil es an manchen Stellen widersprüchlich zu sein scheint.

Ansonsten berufen sie sich weiterhin auf die rechtliche Stellung des Berufsstands. So betont BVK-Präsident Michael Heinz: „Die rechtliche Stellung des Versicherungsmaklers als unabhängiger Sachwalter seiner Kundinnen und Kunden bleibt eindeutig bestehen – auch im Kontext der EUKleinanlegerstrategie. Ein Provisionsverbot ist vom Tisch. Die aktuellen wettbewerbsrechtlichen Urteile der OLG Dresden, Bremen und Köln betreffen allein die werbliche Nutzung des Begriffs ‚unabhängig‘, nicht jedoch die tatsächliche Unabhängigkeit und Sachwalterstellung der Versicherungsmakler.“ (bh)