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2. April 2026
Falsche Reparaturangaben: Kaskoversicherer muss nicht zahlen
Falsche Reparaturangaben: Kaskoversicherer muss nicht zahlen

Falsche Reparaturangaben: Kaskoversicherer muss nicht zahlen

Erben einer verstorbenen Fahrzeugbesitzerin forderten vom Kaskoversicherer die Reparaturkosten für ihren Land Rover – geltend gemacht mit Neuteilen. Tatsächlich wurden überwiegend Gebrauchtteile verbaut. Das OLG Celle sah hierin eine arglistige Falschangabe und wies die Klage ab.

Vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) stritten die Erben einer verstorbenen Fahrzeugbesitzerin mit einem Kaskoversicherer um die Leistungspflicht nach einem Unfall mit einem Land Rover. Im Zentrum der Auseinandersetzung stand eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die vorsah, dass der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann ohne Abzug des Restwertes erstattet, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Darüber hinaus sah der Versicherer in der Vorgehensweise der Versicherungsnehmerin eine Obliegenheitsverletzung mit Arglist, die ihn zur Leistungsfreiheit führen sollte.

Bereicherung des Versicherungsnehmers?

Das Landgericht (LG) Hannover hatte zunächst die Klausel des Versicherers gekippt. Anders urteilte das OLG Celle: Nach dessen Auffassung ist die Regelung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich so auszulegen, dass eine Bereicherung durch bloße Rechnungslegung ohne tatsächliche Reparatur vermieden werden soll.

Die Klausel diene demnach dem Schutz des Versicherers vor ungerechtfertigten Zahlungen: Forderungen für Reparaturen, die gar nicht oder nicht fachgerecht durchgeführt wurden, könnten sonst zu einer unverdienten Erstattung führen. Im konkreten Fall hätten die Kläger Kosten für Neuteile geltend gemacht, obwohl nachweislich überwiegend Gebrauchtteile verwendet worden waren.

Arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachten Reparaturkosten grundsätzlich erstattungsfähig wären, machte sich der Versicherer wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei. Nach §28 VVG muss der Versicherungsnehmer alles unternehmen, „was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht“ erforderlich ist.

Die Erblasserin – deren Ansprüche auf die Kläger übergingen – hatte vor Gericht und bereits vorher behauptet, das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert zu haben. Das Schadengutachten zeigte jedoch, dass dies nicht der Fall war. Die Erblasserin räumte selbst ein, das Gutachten lediglich als Anlass für weitere Reparaturen genommen zu haben, womit sie zugeben musste, zuvor falsche Angaben gemacht zu haben.

Das OLG stellte klar, dass eine Falschangabe arglistig im Sinne der AVB ist, wenn der Versicherungsnehmer bewusst auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt, unabhängig davon, ob er eine Bereicherung beabsichtigt. Entscheidend ist, dass er vorsätzlich gegen die Interessen des Versicherers handelt und damit rechnen kann, den Versicherer in der Schadenregulierung zu beeinflussen.

Konsequenz: Klage abgewiesen

Vor diesem Hintergrund empfahl der 11. Zivilsenat des OLG Celle den Klägern bereits in einem Hinweisbeschluss, aus Kostengründen eine Klagerücknahme zu erwägen. Im weiteren Verfahren änderte das OLG die Entscheidung des LG Hannover ab und wies die Klage ab. (bh)