Ein Reifenplatzer auf der Autobahn kann schnell zum Albtraum werden. Plötzlich knallt es, das Fahrzeug wird unkontrollierbar oftmals entstehen erhebliche Folgeschäden. Viele Versicherte gehen in solchen Fällen davon aus, dass die Vollkaskoversicherung den Schaden problemlos übernimmt. Doch so einfach ist es nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden hat.
Unfall oder Betriebsschaden: die entscheidende Abgrenzung
Für die Frage, ob die Vollkasko zahlt, ist entscheidend, ob ein Schaden als Unfall oder als Betriebsschaden einzustufen ist. Ein Unfall liegt nur dann vor, wenn ein von außen einwirkendes Ereignis plötzlich und unmittelbar auf das Fahrzeug einwirkt. Schäden durch Abnutzung, Materialermüdung oder Vorschäden fallen dagegen unter das normale Betriebsrisiko und sind nicht versichert.
Im konkreten Fall fuhr ein Versicherungsnehmer auf der Autobahn, als plötzlich der rechte Hinterreifen platzte. Das Fahrzeug geriet ins Schleudern und mehrere Teile wurden beschädigt. Weder der Fahrer noch zwei Zeugen konnten als Ursache auf der Fahrbahn Gegenstände, Schlaglöcher oder sonstige äußere Einflüsse erkennen.
Der Versicherungsnehmer meldete den Schaden seiner Vollkaskoversicherung, doch der Versicherer lehnte die Kostenübernahme ab. Nach Ansicht der Versicherung war kein äußeres Ereignis nachweisbar, das den Reifen beschädigt hätte, und der Schaden sei vielmehr auf eine bereits bestehende Vorschädigung des Reifens zurückzuführen.
Das OLG Dresden bestätigte diese Einschätzung. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Reifen bereits vor dem Platzen erheblich vorgeschädigt war und die Schäden auf Materialermüdung zurückzuführen seien. Damit fehlte der erforderliche äußere Einfluss für die Anerkennung eines Unfalls.
Auch die vom Versicherungsnehmer angeführte Intransparenz der Versicherungsbedingungen sah das Gericht nicht gegeben: Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei ohne Schwierigkeiten erkennbar, dass Schäden an Reifen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Auch die Regelung, unter welchen Bedingungen Reifenschäden doch versichert wären, sei klar verständlich gewesen.
Leistungsablehnungen aufgrund von Reifenschäden keine Seltenheit
Leistungsablehnungen aufgrund von Reifenschäden in der Kaskoversicherung kommen regelmäßig vor, erläutert Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow auf der Website der Kanzlei. Selbst wenn für den Versicherungsnehmer der Eindruck eines Unfalls bestehe, heiße das nicht automatisch, dass ein versicherter Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Jeder Fall müsse individuell geprüft werden, insbesondere die Umstände des Schadens und mögliche Vorschäden. (bh)
OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2025 – Az: 4 U 88/25