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15. April 2026
Pflegeversicherung: Vertreterin weiß mehr, als im Antrag steht

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Pflegeversicherung: Wenn die Vertreterin mehr weiß, wie im Antrag steht

Pflegeversicherung: Vertreterin weiß mehr, als im Antrag steht

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass bei der Frage einer möglichen Täuschung beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nicht nur die Angaben im Antrag zählen. Entscheidend kann auch sein, welches Wissen die Versicherungsvertreterin darüber hinaus hatte.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Pflegezusatzversicherung arglistig täuscht, wenn die im Antrag gemachten Gesundheitsangaben objektiv unrichtig sind, die Versicherungsvertreterin jedoch über die tatsächlichen Umstände informiert war. Auf die Entscheidung macht aktuell Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow aufmerksam.

Streit um angeblich verschwiegene Vorerkrankungen bei Antrag auf Pflegetagegeldversicherung

Hierum ging es: Seit dem 01.07.2019 unterhielt der Versicherungsnehmer eine private Pflegetagegeldversicherung, in die auch sein Sohn einbezogen war. Den Antrag stellte er über eine Versicherungsvertreterin, wobei mehrere Gesundheitsfragen zum Sohn verneint wurden, obwohl dieser aufgrund einer angeborenen Fehlstellung von Knie und Hüfte bereits kurz nach der Geburt über Wochen stationär behandelt worden war und anschließend Hilfsmittel benötigte. Nach Darstellung des Versicherungsnehmers war die Vertreterin hierüber informiert und hatte entsprechende Unterlagen eingesehen. Für den Sohn wurde später ein Pflegegrad festgestellt und die gesetzliche Pflegekasse zahlte ein monatliches Pflegegeld. Als der Versicherungsnehmer Leistungen aus der privaten Versicherung beantragte, lehnte der Versicherer jedoch ab und focht den Vertrag wegen nicht angegebener Vorerkrankungen an.

LG Saarbrücken weist Anfechtung des Versicherers zurück

Der Versicherungsnehmer klagte gegen die Leistungsablehnung vor dem Landgericht (LG) Saarbrücken und argumentierte, dass aufgrund der Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin keine Vorerkrankungen verschwiegen worden seien und die Anfechtung daher unwirksam sei. Der Versicherer hielt dem entgegen, der Versicherungsnehmer habe die unrichtigen Angaben erkannt und den Antrag dennoch unterschrieben. Zudem sei wegen der persönlichen Beziehung zur Vertreterin eine Wissenszurechnung ausgeschlossen. Das LG Saarbrücken gab dem Versicherungsnehmer Recht und erklärte die Anfechtung für unwirksam, da weder eine arglistige Täuschung noch bereits eine objektive Täuschung nachgewiesen werden konnte.

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