Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Zwei Nachrichten der letzten Wochen stoßen bei Versicherungsmaklern auf Unverständnis und Kopfschütteln. Da ist zum einen die Entscheidung des OLG Köln, die auf Betreiben des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einem weiteren Versicherungsmakler untersagt, mit seiner Unabhängigkeit zu werben. Und da ist zum anderen die Meldung, dass Florian Toncar – früher Staatssekretär im Bundesfinanzministerium unter Christian Lindner – zum 01.06.2026 als Bereichsvorstand Markt und Regulierung in die Unternehmensführung der DVAG einsteigt.
Die Entscheidung des OLG Köln folgt dem OLG Dresden
Bereits im Oktober des vergangenen Jahres hatte das OLG Dresden einem Versicherungsmakler untersagt, sich als „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder als „unabhängig“ zu bezeichnen. Es sei irreführend – so die Begründung –, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern als unabhängiger Versicherungsmakler zu bezeichnen, weil das Verständnis, das damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, hier den an Versicherungen und an Finanzdienstleistungen interessierten Kunden, erweckt werde, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Denn die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers werde von einem maßgeblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise so verstanden, dass finanzielle Vorteile seitens des Versicherers gänzlich unterbleiben. Zur Feststellung dieses Verständnisses sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da die Mitglieder des Senats Teil der hier angesprochenen Verkehrskreise seien und deshalb aufgrund eigener Sachkunde entscheiden könnten.
Auch das OLG Köln hebt in seiner Entscheidung hervor, dass es bei der Frage, ob eine geschäftliche Handlung irreführend sei, allein auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises, hier also des informierten Durchschnittsverbrauchers, ankomme. Und dieser verstehe jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil die besonders und ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin, dass der Makler bei seiner Tätigkeit von der Versicherungswirtschaft vollständig unabhängig sei, sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Diese Annahme sei falsch, da der Makler von den Versicherungsunternehmen bezahlt werde und strukturell von diesen abhängig sei. Die vom Makler eingebrachte Umfrage zur Verkehrsauffassung von „Unabhängigkeit“ widerlege nicht das vom Gericht ermittelte Verkehrsverständnis.
Kritik an den Entscheidungen
In beiden Entscheidungen nehmen die Gerichte für sich in Anspruch, das eigene Verständnis der Unabhängigkeit auf weite Teile der Bevölkerung übertragen zu können. Das ist anmaßend und arrogant, weil forensisch nicht belegbar. Offenbar ist bereits das Vergütungsmodell Courtage für die Richter der eigentliche Grund, um den Maklern die Unabhängigkeit abzusprechen.
Ein Funken Hoffnung und Gerüchte aus Brüssel
Ein Fünkchen Hoffnung bleibt. Das OLG Köln rügt in seiner Entscheidung vor allem, dass der Makler die Werbung mit seiner Unabhängigkeit blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt habe und die Informationen zur Provisionszahlung demgegenüber zu spät und unzureichend, weil sie weitaus weniger auffallend erfolgt und gestaltet seien. Dies impliziert, dass eine Werbung mit „Unabhängigkeit“ zulässig sein dürfte, wenn nur über das Zahlsystem des Maklers in Umfang und Gestaltung gleichwertig informiert wird.
Demgegenüber gibt es aus Brüssel erste Gerüchte, dass im Rahmen der finalen Formulierung der Kleinanlegerstrategie die IDD dahingehend geändert werden soll, dass eine Bezeichnung als „unabhängig“ nur dann zulässig sein soll, wenn der Vermittler keine Provision vom Versicherer erhält. Warten wir es ab.
Seite 1 Unabhängigkeit der Makler und Toncars Wechsel zur DVAG
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