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28. April 2026
Unfallversicherung: Streit um Motorradunfall auf der Rennstrecke
Unfallversicherung: Streit um Motorradunfall auf der Rennstrecke

Unfallversicherung: Streit um Motorradunfall auf der Rennstrecke

Ein schwerer Motorradunfall auf einer Rennstrecke führte vor dem OLG Hamm zu einem Streit um Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung. Im Mittelpunkt standen Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld sowie die Frage, ob ein vertraglicher Risikoausschluss greift.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 29.10.2025 eine Entscheidung zur Reichweite des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung getroffen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob bei sogenannten „Track Days“ Versicherungsschutz für einen Motorradunfall besteht oder ein vertraglich vereinbarter Risikoausschluss greift. 

 Gruppenunfallversicherung und Ausschluss bei Speed-Fahrten

Die Klägerin war Versicherungsnehmerin einer Gruppenunfallversicherung. Zu den versicherten gehörte auch der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin. Für diesen sieht der Vertrag unter anderem ein Unfallkrankenhaustagegeld in Höhe von 50 Euro und ein Genesungsgeld in gleicher Höhe vor. Bedingungsgemäß ausgeschlossen sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt, sind versichert.

Ablehnung des Versicherers nach Motorradunfall auf der Rennstrecke

Nach einem schweren Motorradunfall der versicherten Person auf einer Rennstrecke im Rahmen der „Yamaha Track Days“ machte die Klägerin entsprechende Ansprüche in Höhe von 4.450 Euro für das Krankenhaustagegeld sowie ein Genesungsgeld in gleicher Höhe geltend. Im Rahmen der Veranstaltung wurden neben Rennläufen auch Trainingsfahrten durchgeführt. Der Versicherte nahm ausschließlich an den Trainingsfahrten teil.

Der Versicherer lehnte Leistungen ab und berief sich auf die Klausel der Allgemeinen Unfallbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz für Unfälle bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, besteht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, es habe sich lediglich um ein Fahrsicherheitstraining gehandelt, bei dem nicht die Geschwindigkeit im Vordergrund gestanden habe. Ferner gab der Versicherer an, bei der Aussage im Unfallbericht, es habe sich um eine „Test- und Präsentationsfahrt“ gehandelt, handele es sich um eine Falschangabe.

Das Landgericht (LG) Bielefeld gab der Klage zunächst statt. Der Ausschluss greife nicht ein, da es sich nicht um eine Veranstaltung mit dem Ziel einer (Rang-)Platzierung gehandelt habe. Auf die Berufung Versicherers hin änderte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil jedoch ab und wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Senats greift der vertragliche Risikoausschluss ein, sodass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.

OLG zur Auslegung der Ausschlussklausel

Zunächst stellte das Gericht klar, dass keine arglistigen Falschangaben bei der Schadenmeldung vorlagen. Die Beschreibung des Unfallgeschehens als Test oder Präsentationsfahrt sei nicht als objektiv unzutreffend oder täuschend anzusehen. Ein Ausschluss wegen Obliegenheitsverletzung kam daher nicht in Betracht.

Entscheidend war die Auslegung der Ausschlussklausel. Das Gericht betonte, dass es nicht erforderlich sei, dass eine klassische Rennsituation mit Wettbewerb und Platzierung vorliegt. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Veranstaltung insgesamt darauf ausgerichtet ist, dass die Teilnehmer möglichst hohe Geschwindigkeiten erreichen. Dabei komme es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an.

Nach den Feststellungen des OLG handelte es sich bei den Trainingsfahrten um organisierte Veranstaltungen auf einer Rennstrecke mit erheblichem organisatorischem Aufwand. Die Teilnehmer fuhren leistungsstarke Motorräder, die speziell für den Einsatz auf Rennstrecken geeignet sind. Die Einteilung in Leistungsgruppen erfolgte anhand von Rundenzeiten, und es bestand die Möglichkeit, diese Zeiten auszuwerten. Auch wenn kein offizieller Wettbewerb stattfand, war das Fahrgeschehen nach außen kaum von einem Rennen zu unterscheiden.

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Teilnehmer erkennbar darauf ausgerichtet waren, ihre persönlichen Leistungsgrenzen auszuloten und möglichst schnell zu fahren. Dies ergab sich sowohl aus dem äußeren Ablauf der Veranstaltung als auch aus deren Bewerbung und den Zeugenaussagen. Ziel war es, die eigene Fahrleistung zu verbessern und höhere Geschwindigkeiten zu erreichen, auch wenn dies im Rahmen individueller Sicherheitsgrenzen geschah.

Höchstgeschwindigkeit als maßgebliches Kriterium

Vor diesem Hintergrund sah das Gericht den Tatbestand einer Fahrtveranstaltung als erfüllt an, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Der Risikoausschluss greife daher auch ohne klassischen Wettbewerbscharakter ein. Unerheblich sei, dass daneben auch Aspekte wie Fahrtechnik oder Sicherheit eine Rolle spielten.

Die Klage blieb somit ohne Erfolg. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. (bh)

OLG Hamm, Urteil vom 29.102025 – Az: 20 U 51/24