Wer Bürgergeld bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung von nahen Angehörigen vermietet wird. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag ernsthaft geschlossen und kein bloßes Scheingeschäft ist. Darauf macht die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, unter Verweis auf ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) aufmerksam.
Im konkreten Fall ging es um eine Mutter von zwei Kindern, die in einer Wohnung im Haus ihrer Eltern lebte. Bereits seit 2006 bestand ein Mietverhältnis: Zunächst bewohnte die Frau die rund 100 qm große Wohnung gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, der als Hauptverdiener die vereinbarte Miete regelmäßig beglich. Nach der Trennung Ende 2018 zog der Mann aus, worauf sich die finanzielle Situation der Frau deutlich verschlechterte.
Streit mit dem Jobcenter über die Kostenübernahme
Daraufhin wurde zwischen der Tochter und ihrem Vater ein neuer Mietvertrag geschlossen. Die vereinbarte Miete konnte die Frau allerdings aufgrund fehlender Einkünfte zunächst nicht begleichen. Als sie im Frühjahr 2020 erstmals Bürgergeld beantragte, erkannte das Jobcenter zwar ihren Anspruch auf Grundsicherung an, verweigerte jedoch die Übernahme der Miet- und Heizkosten. Die Behörde argumentierte, bei dem Vertrag handele es sich lediglich um eine formale Vereinbarung innerhalb der Familie, die einzig dem Zweck diene, staatliche Leistungen zu erhalten.
Der Vater widersprach dieser Einschätzung deutlich. Er habe die Mietzahlungen lediglich vorübergehend gestundet, um seine Tochter während der schwierigen Trennungsphase finanziell zu entlasten. Auf die Mietforderungen habe er jedoch nie verzichtet. Vielmehr habe er sämtliche offenen Beträge dokumentiert und sogar Mahnbescheide beantragt, um eine Verjährung der Forderungen zu verhindern. Auf eine Kündigung oder Vollstreckung habe er bislang lediglich aus familiären Gründen verzichtet.
Gerichte: Ernsthaftes Mietverhältnis entscheidend
Sowohl das Sozialgericht Konstanz als auch das LSG Baden-Württemberg stellten sich letztlich auf die Seite der Klägerin. Die Richter machten deutlich: Zwar sei bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen stets genau zu prüfen, ob ein tatsächlich gewolltes Vertragsverhältnis vorliegt oder lediglich ein Scheingeschäft konstruiert wurde. Entscheidend sei jedoch die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Im vorliegenden Verfahren sprachen mehrere Aspekte klar für ein ernsthaftes Mietverhältnis – insbesondere die über viele Jahre hinweg gezahlte Miete sowie der erkennbare Wille des Vaters, langfristig nicht auf die Mietzahlungen zu verzichten. Nach Auffassung des Gerichts musste das Jobcenter daher die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen. (bh)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2025 – Az: L 2 AS 559/25
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