Das sogenannte Werkstattrisiko schützt Geschädigte bei der Regulierung von Unfallschäden gegenüber dem Haftpflichtversicherer. Für Werkstätten selbst gilt dieser Schutz jedoch nicht. Sie können im Nachhinein regresspflichtig werden, wenn Reparaturen unnötig teuer ausfallen oder Leistungen abgerechnet werden, die so nicht erforderlich waren. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG) aufmerksam.
Wegen zu teurer Reparatur: Kfz-Versicherer fordert Teilbetrag zurück
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Reparaturkosten zunächst vollständig übernommen. Die Werkstatt stellte für die Instandsetzung 6.101,30 Euro in Rechnung, orientiert an einem zuvor eingeholten Schadengutachten. Für die Geschädigte war der Fall damit zunächst erledigt.
Nach der Regulierung forderte der Versicherer jedoch einen Teil des gezahlten Betrags zurück – konkret 1.050,81 Euro. Aus seiner Sicht waren bestimmte Lackierarbeiten in diesem Umfang nicht notwendig gewesen. Die Werkstatt hielt dagegen, sie habe den Auftrag auf Basis des Gutachtens ausgeführt und sei an dessen Vorgaben gebunden gewesen. Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation zunächst und wies die Klage ab.
Werkstatt hat Pflicht zur wirtschaftlichen Reparatur
In der Berufung entschied das LG Saarbrücken jedoch zugunsten des Versicherers. Die Richter stellten klar, dass das Werkstattrisiko kein „Freibrief“ für Werkstätten ist. Zwar dürfen sich Geschädigte grundsätzlich darauf verlassen, dass eine beauftragte Werkstatt fachgerecht arbeitet. Dieser Schutz greift aber nicht zugunsten der Werkstatt selbst, wenn der Versicherer nachträglich aus abgetretenem Recht gegen sie vorgeht.
Zugleich betonte das Gericht die Pflicht der Werkstätten, wirtschaftlich zu arbeiten. Maßgeblich sei der objektiv erforderliche Reparaturweg, insbesondere dann, wenn sich aus Herstellervorgaben ohne Weiteres eine günstigere und ebenso fachgerechte Lösung ergibt. Auch ein vorliegendes Gutachten entbinde die Werkstatt nicht davon, die einzelnen Arbeitsschritte eigenständig auf ihre Notwendigkeit zu prüfen.
Im konkreten Fall hatte die Werkstatt statt der erforderlichen 56 Arbeitswerte insgesamt 80 Arbeitswerte abgerechnet. Diese Abweichung wertete das Gericht als nicht gerechtfertigt. Die Werkstatt musste die Differenz entsprechend erstatten.
LG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2025 – Az: 13 S 18/25
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